Recht: Neue Spielregeln bei Beleidigungen in Blogs und Foren
In den entschiedenen Fall war ein Mann in einem Blog beschuldigt worden, mit einer fremden Kreditkarte Rechnungen für einen Sexclub bezahlt zu haben. Der Autor, der das behauptete, versteckte sich in der Anonymität und war nicht herauszufinden. Deshalb verklagte der Betroffene die Firma Google, die den Blog als Provider zur Verfügung stellt.
Die Hamburger Gerichte, vor denen der Mann klagte, gaben ihm Recht. Doch Google zog weiter vor Deutschlands höchstes Gericht, den Bundesgerichtshof. Und der BGH sah den Fall ein wenig anders.
Der VI. Zivilsenat kam zwar ebenfalls zum Schluss, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind – selbst, wenn Google als Bloghoster im Ausland sitzt. Ob Google aber auch für die beleidigenden Inhalte haftet, müsse in Hamburg noch einmal geklärt werden. Dabei legte der BGH genaue Spielregeln fest, wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss:
- „Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
- Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
- Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
- Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Wenn Provider also in Zukunft Beschwerden über eine Beleidigung oder falsche Unterstellung auf ihrer Meinungs-Plattform erhalten, müssen sie also zunächst einmal beim Autoren nachfragen. Wenn der sich nicht meldet, muss der strittige Eintrag gelöscht werden. Bleibt der Autor bei seiner Behauptung und kann diese auch belegen, liegt der Ball wieder beim Beschwerdeführer. Dieser muss nun belegen, warum die Behauptung falsch ist.
„Der Bundesgerichtshof nimmt also die unmittelbar Beteiligten stärker in die Pflicht“, kommentierte der bekannte Rechtsanwalt und Blogger Udo Vetter das Urteil in seinem lawblog. Das klinge „zunächst mal wie ein Spielplan, der den wechselseitigen Interessen nach Kräften Rechnung trägt.“ Ob das Verfahren praxistauglich ist, werde sich zeigen.
Das schriftliche Urteil des BGH (Urt. v. 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) liegt noch nicht vor.