Warum private Fahndungsaufrufe bei Facebook verboten sind

Facebook macht es leicht, Bilder oder Texte mit anderen zu teilen. Deshalb wird das Netzwerk immer öfter auch von Privatpersonen dazu verwendet, nach Vermissten oder Straftätern zu fahnden. Doch wer solche Aufrufe ins Netz stellt oder teilt, kann rechtliche Probleme bekommen – und muss unter Umständen teuer dafür bezahlen.

Private Fahndungsaufrufe bei Facebook veröffentlichen oder teilen? Besser nicht. Bild: Gina Sanders/Fotolia.com

Mal geht es um vermisste Kinder, mal um flüchtige Kriminelle, mal um unbekannte oder auch nur mutmaßliche Straftäter: Immer häufiger verbreiten auch Privatpersonen über Facebook Fahndungsaufrufe mit Namen, Bildern oder auch Videos von fremden Menschen. Freunde oder Bekannte greifen die Aufrufe auf und verbreiten sie dann ebenfalls per Teilen-Funktion in dem Netzwerk weiter. Binnen kürzester Zeit ist ein bestimmter Name oder ein Bild auf diese Weise zig-tausendfach bei Facebook veröffentlicht.

Facebook-Nutzer, die solche Fahndungsaufrufe veröffentlichen oder teilen, meinen es in der Regel gut. „Bitte helft mit, XY zu finden“, heißt es dann oft. Oder auch: „Bitte schnell teilen, damit es möglichst viele erfahren.“

„Fahndung ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden“

Tatsächlich dürften sich aber nur die wenigsten „Privat-Fahnder“ bewusst sein, dass sie mit ihren Veröffentlichungen juristisch sehr dünnes Eis betreten. Denn: „Private Fahndungsaufrufe bei Facebook sind verboten“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Die Durchführung einer Fahndung ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, deren Befugnisse unter anderem in § 131a StPO und § 131b StPO geregelt werden. Dort ist auch genau geregelt, wer eine Personenfahndung anordnen darf. Denn nur auf diese Weise werden die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter gewahrt.“

Tatsächlich gilt in Deutschland sogar ein sehr strenges Persönlichkeitsrecht. Nur unter ganz bestimmten Umständen müssen Menschen dulden, dass ihr Name oder ihr Bild von Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden. Das gilt auch – selbst wenn es vielen schwer fällt, das zu glauben – für Straftäter oder Tatverdächtige.

Im Umkehrschluss heißt das: Wer als Privatperson über Facebook Namen oder Bilder von Vermissten, Tatverdächtigen oder Straftätern veröffentlicht oder verbreitet, verstößt in vielen Fällen gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Diese könnten dann unter Umständen dagegen rechtlich vorgehen.

Schlimmstenfalls haben Facebook-Nutzer, die es ja eigentlich nur gut meinten, eine teure Abmahnung oder sogar Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen am Hals – zum Beispiel dann, wenn eine polizeiliche Fahndung längst erledigt ist, sie aber trotzdem noch Name und Bild des Betreffenden auf ihrer Facebook-Seite online haben.

Besonders riskant ist das Ganze, wenn sich dann auch noch herausstellt, dass die gesuchten „Täter“ überhaupt nichts getan haben – was gerade bei privaten Fahndungsaktionen oft genug der Fall ist. Die „Facebook-Fahnder“ haben dann nämlich nicht nur einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht begangen, sondern sich auch noch strafbar gemacht, wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Darauf stehen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

Zusammengefasst: Das müssen Sie zu Fahndungsaufrufen bei Facebook wissen

  • Nur Strafverfolgungsbehörden dürfen nach Personen öffentlich fahnden. Private Fahndungsaufrufe sind verboten. Deshalb: Teilen Sie private Fahndungsaufrufe nicht bei Facebook!
  • Auch Straftäter und Tatverdächtige haben Persönlichkeitsrechte. Diese dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen durch Film- und Fotoveröffentlichungen verletzt werden.
  • Auch Kinder und Jugendliche haben Persönlichkeitsrechte, die nicht durch private Fahndungen verletzt werden dürfen. Verzichten Sie darauf, Vermisstenfahndungen zu Kindern oder Jugendlichen zu verbreiten!
  • Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen.
  • Wer Menschen zu Unrecht einer Straftat verdächtigt (das gilt auch bei Facebook-Fahndungsaufrufen), muss mit einem Strafverfahren rechnen.
  • Wenn eine Öffentlichkeitsfahndung der Behörden beendet ist und Sie diese trotzdem noch auf Ihrer Facebook-Seite verbreiten, kann es richtig teuer für Sie werden. 

 

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