Das neue TKG: die Änderungen

Mit dem heutigen Tag tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Deutschland in Kraft. Wir haben wie wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefassst.

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Gravierende Änderungen haben sich durch das neue TKG für den Verbraucher freilich nicht ergeben, trotzdem wollen wir uns einzelne Punkte herausgreifen und vorstellen:

Erweiterte Informationspflichten

Der Verbraucher muss jetzt schon bei Abschluss eines Vertrags auf alle für einen späteren Vertragswechsel erforderlichen Maßnahmen hinzuweisen. Auch müssen die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen schon vorab alle angebotenen Serviceleistungen, deren Kosten und Erreichbarkeiten mitteilen. Zur Mitteilungspflicht gehören auch Angaben über die tatsächliche Güte eines Dienstes (damit dürfte z.B. die schwammige DSL-Beschreibung „bis zu 6.000 kbit/s“ wegfallen).

Für den Bereich des Drittanbieterinkasso müssen die Anbieter jetzt auf Verlangen des Kunden die ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters oder zumindest eines Bevollmächtigten im Inland (falls der Firmensitz im Ausland ist) übermitteln. Zudem müssen die Anbieter ihren Kunden über „Grund und Gegenstand“ des Rechnungspostens Auskunft geben.

Die Anbieter sind jetzt auch verpflichtet, ihre Kunden über missbräuchliche Übermittlungen von Daten zu informieren. Damit schafft der Gesetzgeber eine Informationspflicht, wenn z.B. Hacker in die Systeme des Anbieters eindringen und Daten stehlen.

Vertragslaufzeiten

Das neue TKG begrenzt die anfängliche vertragliche Höchstlaufzeit auf 24 Monate. Zusätzlich müssen alle Anbieter von Telefon-, Breitband- und Mobilfunkanschlüssen auch Verträge mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten anbieten. Der Verbraucher kann also zwischen den für ihn passenden Laufzeiten wählen. Zieht der Kunde um und sein bisheriger Anbieter bietet am neuen Wohnort keine Verträge an, so darf der Kunde mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Für den Umzug darf ein Anbieter jetzt Kosten von höchstens der Neuanschlussgebühr verlangen. Wechselt der Kunde von einem Anbieter zu einem anderen, so darf – wenn alle Wechselbedingungen erfüllt sind – der Wechsel nicht länger als einen Tag dauern.

Erweiterte Sperrmöglichkeiten

Auch reine Mobilfunkanbieter müssen jetzt Möglichkeiten anbieten, punktuell bestimmte Leistungen sperren zu können. Damit soll sich der Kunde vor verdeckten, teuren Zusatzkosten schützen können.

Warteschleifen

Warteschleifen dürfen jetzt nicht mehr für alle Rufnummern verwendet werden, sondern nur noch, wenn der Anruf zu einer entgeltfreien Rufnummer, einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Mobilfunkrufnummer erfolgt, bzw. für den Anruf ein Festpreis abgerechnet wird. Das gilt auch, wenn der Angerufene die Kosten des Anrufs aus dem Inland selbst trägt.

Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen tatsächlich zu einem verbraucherfreundlicheren, transparenteren Markt führen.