Urteil: Netzbetreiber sind mitverantwortlich für unseriösen Dialer-Einsatz
Netzbetreiber sind mitverantwortlich dafür, wenn über die von ihnen vermieteten 0190-Nummern unseriöse Dialer eingesetzt werden. Sie müssen deshalb die betreffenden Nummern abschalten, oder, wenn die konkreten Nummern nicht zu ermitteln sind, sämtliche Rufnummern ihres Kunden sperren. Das ist der Tenor eines richtungsweisenden Urteils des Landgerichts Köln gegen die In-telegence GmbH in Köln.
Im vorliegenden Fall hatte die In-telegence 0190-Nummern an eine niederländische Firma vermietet. “Diese bediente sich spätestens seit Januar 2003 einer Dialer-Software, die – vom Kunden unbemerkt – eine Premiumverbindung zu einer seitens der Antragsgegnerin (In-telegence, Anm. d. Red.) überlassene Rufnummer herstellte, sobald der Kunde auf Internetseiten der Firma auf bestimmte Bilder klickte”, stellte das Landgericht fest. Auf der Internetseite sei nicht auf die erhöhten Kosten hingewiesen worden. Genau dieses Verhalten passte der Beate Uhse new media, selbst im Erotikgeschäft, überhaupt nicht. Mit entsprechenden Schreiben und Abmahnungen forderte Beate Uhse (Anwalt: Florian Sitta) die Firma In-telegence auf, die Nummern abzuschalten. Das geschah dann auch mehrere Male – die Niederländer allerdings wichen jedes Mal auf andere In-telegence-Nummern aus und zockten weiter ab.
Damit dürfte jetzt allerdings Schluss sein. Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte nämlich fest, dass In-telegence als so genannter “Mitstörer” mitverantwortlich sei, wenn mit ihren Nummern von anderen Schindluder getrieben wird – sofern ihnen rechtlich die Verhinderung der Störungshandlung möglich ist. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Mitstörerhaftung und vor allem aus § 13a der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV). Nach dieser Vorschrift müsse ein Netzbetreiber nach erfolglosen Abmahnungen nicht nur einzelne, sondern notfalls alle überlassenen Rufnummern eines Abzockers unter ihren Kunden sperren.
Die 31. Kammer wird in ihrem gut begründeten Urteil überhaupt sehr deutlich, was die Auslegung des § 13 TKV betrifft. Demnach sei “missbräuchliche Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer” nicht nur die Übermittlung eines Dialers über diese Nummer, sondern auch “die Übermittlung auf anderem Weg oder die Aktivierung eines bereits auf dem Computer des Endkunden installierten Dialers zum Zweck des unbemerkten Anwählens einer solchen Nummer”. Damit haben die Richter zum ersten Mal überhaupt in Deutschland auch die gängige Praxis der ActiveX-Dialer (Auto-Dialer) rechtlich qualifiziert. Werden diese – beispielsweise über eine entsprechend präparierte Webseite – automatisch gestartet, ist dies laut Gericht als missbräuchliche Nutzung der betreffenden Einwahlnummer zu werten. (Landgericht Köln, Az. 31 O 287/03)