Gesetzesänderung: Teure Nummern dürfen ganz gespeichert werden
Der 1. Februar ist ein weiterer Schritt hin zu mehr Verbraucherschutz vor dem Missbrauch teurer Nummern: Ab heute dürfen Netzbetreiber die Verbindungen ihrer Kunden zu 0190- und 0900-Nummern vollständig speichern. Betroffene haben es damit fortan leichter, bei Missbrauchsverdacht den Anbieter des teuren Dienstes herauszufinden.
Mit der ab heute geltenden Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung behebt der Gesetzgeber eine Lücke, die es Betroffenen in der Vergangenheit immer wieder schwer gemacht hatte, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Sehr häufig stellen Verbraucher erst mit dem Erhalt ihrer Telefonrechnung fest, dass sie Opfer eines unseriösen 0190- oder 0900-Dialers geworden waren. Forderten sie für den fraglichen Zeitraum einen Einzelverbindungsnachweis an, um so auf die Spur des Dialers zu kommen, erhielten sie die Einwahlnummern oft nur um die letzten drei Ziffern gekürzt. In vielen Fällen weigerten sich die Netzbetreiber, die vollständige Nummer herauszugeben. Begründung: Es sei lediglich die Speicherung der gekürzten Verbindungen vereinbart gewesen; die vollständige Nummer daher nicht mehr herausfindbar.
Dieser Problematik trug das Mehrwertdienstegesetz vom August 2003 Rechnung. Es beinhaltet eine Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung, nach der die teuren 0190 und 0900-Verbindungen eben doch vollständig gespeichert werden dürfen – ab dem heutigen 1. Februar. Freilich hält der Gesetzgeber damit nur fest, was Gerichte in der Praxis ohnehin längst sagen. Schon im April 2002 urteilte etwa das Amtsgericht Paderborn (Az.: 54 C 572/01), dass die Vorschriften des Datenschutzes Netzbetreiber nicht von der Pflicht entbinden, bei streitigen Gebührenforderungen die einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln, wenn der betroffenen Kunde Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat. Ähnlich deutlich drückte es auch das Amtsgericht Norderstedt (42 C 119/033) im Oktober 2003 aus: „Auch wenn der (Kunde) lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist die Klägerin nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.“