Urteil: Bei Sperre keine Haftung für 0190-Verbindungen
Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Nummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Anrufe zu dieser teuren Nummer, wenn ein Anderer die Sperre aushebelt und die 0190-Nummer dann anruft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt.
Der 1. Zivilsenat des OLG wies mit der Entscheidung (Az. 1 U 235/03) die Klage gegen ein Frankfurter Unternehmen ab, das insgesamt 5025,87 Euro für Verbindungen zu 0190-Nummern zahlen sollte. Die Firma hatte die Sperrvorrichtung regelmäßig überprüfen lassen, diese war aber trotzdem von jemandem manipuliert worden. Grundsätzlich hafte ein Anschlussinhaber zwar auch für Kosten, die durch Gespräche von unbefugten Nutzern entstehen, so das Gericht. Dies gelte aber nicht, wenn er nachweisen könne, dass er die Verbindungen nicht zu verantworten hat. Dies traf nach Ansicht des Gerichts zu, weil der Inhaber des Anschlusses die Funktion der Sperrvorrichtung regelmäßig überprüfen ließ. Für ihn habe es deshalb auch keinen Anlass für weitere Schutzvorkehrungen gegeben.
„Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt“, so das OLG in einer Pressemitteilung. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Inwieweit die Entscheidung auch für private Inhaber von Telefonanschlüssen Auswirkungen hat, ist fraglich. Denn bei ihnen dürfte nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass sie ihre Sperre regelmäßig kontrollieren. Trotzdem stellt die Sperrung teurer Telefonnummern wie 0190, 0900, 09009, 0137 sowie der Auslandsnummern (00) einen wertvollen Schutz gegen unerwünschte teure Verbindungen dar. Die Sperrung kann beim jeweiligen Telefonnetzbetreiber, in den meisten Fällen die Telekom, beantragt werden.