Urteil: Dialer-Betreiber müssen Kosten anzeigen
Betreiber von Dialer-Seiten sind dazu verpflichtet, von Anfang an deutlich darüber zu informieren, mit welchen Kosten die Nutzung des Angebots verbunden ist. Das hat jetzt das Landgericht Mannheim entschieden. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Verbraucherzentrale-Berlin, die gegen einen Anbieter eine entsprechende Einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Mit dem Musterurteil in der Tasche wollen die Verbraucherschützer nun auch gegen weitere Dialer-Seiten vorgehen.
Anlass des Rechtstreits war eine Internetseite, die über einen Dialer Referate, Hausarbeiten und „Spicktricks“ anbietet. Den Verbraucherschützern war das klar auf Kinder und Jugendliche abzielende Angebot ein Dorn im Auge – zumal in jüngster Zeit immer mehr Dialer-Anbieter Minderjährige als Zielgruppe ausgemacht haben (Dialerschutz.de berichtete mehrfach). Am 8. Januar flatterte dem Betreiber der Seite eine Anmahnung ins Haus. Die Verbraucherschützer forderten ihn darin auf, bereits auf der Webseite den Preis der Dialer-Einwahl zu nennen. Denn der war zwar – wie es gesetzlich vorgeschrieben ist – im Dialer selbst zu lesen. Doch auf der werbewirksam aufgemachten Seite waren die Einwahlkosten von 1,99 Euro/Minute nur unscheinbar in kleinen Buchstaben am linken, unteren Rand zu finden. Zeitgleich mahnte die Verbraucherzentrale auch zwölf ähnliche Seiten anderer Betreiber ab. Einer der Betroffenen gab sofort eine Unterlassungserklärung ab und nennt seitdem den Preis der Einwahl auf seinen Seiten. Andere baten um Fristverlängerung. Der Anbieter der Referate-Seite dagegen weigerte sich, der Abmahnung Folge zu leisten. Der Verbraucherschützer erwirkten also eine Einstweilige Verfügung gegen den Anbieter – der dieser widersprach.
Schließlich landete der Fall vor dem Landgericht Mannheim. Und das entschied ganz im Sinne des Verbraucherschutzes: „Die Richter stellten fest, dass der Anbieter auf seiner Eingangsseite klar und deutlich auf die Kosten hinweisen muss, die mit der Nutzung seines Angebots verbunden sind“, bestätigte heute Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin gegenüber Dialerschutz.de. Er sprach dabei von einem Urteil mit Mustercharakter. „Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir uns weitere Dialer-Angebote ansehen.“ Auf Grundlage der Gerichtsentscheidung werde die Verbraucherzentrale dann im Einzelfall prüfen, ob die Preisauszeichnung korrekt und ausreichend ist, und gegebenenfalls gegen den Anbieter vorgehen. Und nicht nur gegen ihn: „Es wird zu prüfen sein, ob wir auch gegen den jeweiligen Domain-Inhaber vorgehen“, so Jahn. Das gelte auch für Angebote, die jetzt schon auf ihren Eingangsseiten über den Preis der Dialer-Einwahl informieren. „Die Frage ist ja, was „klar und deutlich“ konkret heißt“, sagt Jahn. Es sei gut möglich, dass die Anbieter diese Formulierung anders auslegten als die Verbraucherschützer. „Da wird es sicher noch Diskussionen geben.“
Das Urteil dürfte für etliche Seiten-Betreiber Folgen haben. Viele Dialer-Anbieter werben auf ihren Seiten zwar mit großen Versprechen und weisen auf die einmaligen Inhalte hin, die bei ihnen zu erhalten seien. Dass diese aber nur über einen Dialer zu bekommen sind, zudem zu oft hohen Pauschalpreisen, wird häufig verschwiegen. In diesen Fällen erfährt der Nutzer erst beim Download des Dialers, dass er es mit einem kostenpflichtigen Angebot zu tun hat.
Aktualisiert 04.04.04: Das Landgericht Mannheim hat nunmehr die schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. Darin verdeutlichen die Richter ihre Auffassung, dass das von der Verbraucherzentrale beanstandete Dialer-Angebot tatsächlich so nicht weiterbestehen dürfe, da es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße. Ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte über Dialer anbietet und dessen Zielgruppe (nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss dem Gericht zufolge von Anfang an über die maßgeblichen Umstände – hier besondern über den Preis des Angebots – aufklären. Dabei reiche es nicht aus, den Preis erst beim dritten Zustimmung-Fenster im Dialer anzeigen zu lassen, so die Richter. Sie stellten aber auch fest – was der Verbraucherzentrale zum Zeitpunkt ihrer obigen Stellungnahme noch nicht bekannt war – dass der Preis auch an anderer Stelle als auf der Eingangsseite angezeigt werden kann.