Auskunftnummern: Gerichte stärken Verbraucherrechte
Urteile zu den Nummern 0190 und 0900 haben in den vergangenen Jahren immer wieder Schlagzeilen gemacht. Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit hat sich daneben aber auch die Rechtsprechung zu den so genannten Auskunftsnummern 118 weiter entwickelt. Dabei haben die Gerichte die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt.
Auskunftsnummern beginnen in Deutschland mit den Ziffern 118, sind ohne Vorwahl erreichbar, und die Tarife können von den Betreibern frei festgelegt werden. Die Nummern dürfen nur dazu genutzt werden dürfen, Rufnummer, Name, Anschrift und einige zusätzliche Angaben von Telekommunikationsnutzern – wie den Beruf – weiterzugeben. Erlaubt ist allerdings auch die Weitervermittlung – entweder zum bisherigen, ohnehin schon erhöhten Tarif, aber auch zu einer noch teureren Nummer. Vor allem die Weitervermittlung macht die Auskunftsnummern bei Anbietern von erotischen Telefon-Dienstleistungen beliebt. Sie können so mit entsprechenden Slogans („keine 0190-Nummer“) werben – und gleichzeitig die Regelungen für 0190 und 0900-Nummern umgehen. Ärger ist dabei allerdings vorprogrammiert. In den vergangenen Monaten sind etliche Streitfälle um 118-Einwahlen vor deutschen Gerichten gelandet. Die Urteile waren in den meisten Fällen verbraucherfreundlich.
So entschied das Landgericht Trier, dass ein Telefonkunde Verbindungen über 118-Auskunftsnummern nur dann bezahlen muss, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und für welche Leistungen eigentlich Geld verlangt wird (LG Trier, Az. 1 S 104/04). Geklagt hatte ein Inkassounternehmen, das von einem Anschlussinhaber 780 Euro für Verbindungen über eine Auskunftsnummer haben wollte. Nachdem das Amtsgericht dieser Klage zunächst stattgegeben hatte, verneinte das Landgericht die Ansprüche. Das Inkassounternehmen habe weder klar gemacht, wer die streitgegenständlichen Mehrwertdienst-Leistungen erbracht hat, noch worin diese Leistungen bestanden. Außerdem habe sie nicht dargelegt, ob die vorgeschriebene technische Prüfung der Verbindungen erfolgte und dokumentiert wurde. Die Folge: Der beklagte Telefonnutzer musste nicht bezahlen.
Ähnlich entschied das Amtsgericht Mettmann (AG Mettmann, Urteil vom 29. April 2004, Az. 20 C 235/03) im Streit um 118-Einwahlen. Hier sollte der Betroffene für Einwahlen über Auskunftsnummern am 12. Juni 2002 und 8. Juli 2002 sogar insgesamt 1615,68 Euro bezahlen. Doch das Amtsgericht war anderer Meinung. Zum einen habe das klagende Inkassounternehmen seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt, sprich: Die Firma hätte beweisen müssen, dass sie überhaupt berechtigt ist, das Geld einzufordern. Zum anderen sei die Höhe der Forderung nicht schlüssig dargelegt worden. Gerade weil die Preise für 118-Einwahlen frei festgelegt und geändert werden können, so das Gericht, müsste eine klagende Firma ganz genau erklären können, welche Einwahl warum wie viel gekostet hat, und wie dieser Tarif in den Vertrag mit einbezogen wurde. Die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, bei dem nur die Einwahldauer und der jeweils abgerechnete Gesamtpreis aufgeführt sind, genügten diesem Anspruch nicht. Damit war auch hier die Konsequenz: Der Betroffene musste nicht bezahlen.
Das Amtsgericht Krefeld bezweifelte in einem weiteren Fall von strittigen 118-Einwahlen, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Hier war ein Anschlussinhaber auf Bezahlung von 1617 Euro Einwahlgebühren über 118-Auskunftsdienste zuzüglich 219 Euro Inkassokosten verklagte worden. Doch auch er musste nicht zahlen. Damit bei der Anwahl einer Nummer gleichzeitig ein Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen zustande kommt, müssten dem Kunden die wesentlichen Vertragskonditionen bekannt sein, so das Gericht. Das habe die Klägerin – ein Inkassounternehmen – nicht bewiesen. „Sie hat lediglich vorgetragen, zu Beginn der streitgegenständlichen Verbindungen habe eine über die Vermittlungsgebühr hinausgehende Preisangabe im Netz der Zedentin stattgefunden. Dieses Vorbringen ist zu pauschal(…) Welcher konkrete Tarif vereinbart worden sei, lässt die Klägerein offen“, stellte das Gericht fest. Weil außerdem auch keine ausreichende technische Prüfung nach § 16 TKV stattgefunden hatte, wurde die Klage abgewiesen (AG Krefeld, Az. 80 C 451/03).
Mit technischen Prüfungen musste sich das Amtsgericht Kempen gar nicht erst befassen. In einem Streit um 687 Euro für Einwahlen über 118-Auskunftsdienste wies es die Klage kurzerhand als unbegründet ab. Der Grund: Das klagende Unternehmen hatte keinen Beweis dafür vorgelegt, dass bei Beginn der Verbindung angekündigt worden war, <N>wie hoch der Tarif ist. „Daher kann das Gericht keine Feststellung dazu treffen, ob die frei tarifierbaren Minutenentgelte überhaupt Vertragsinhalt geworden sind“, hieß es in der Urteilsbegründung. Genau darauf komme es aber an (Amtsgericht Kempen, Urteil vom 26. Juli 2004, Az. 13 C 79/04).</N>
Das neueste Urteil zu 118-Einwahlen stammt wiederum aus Krefeld – und auch dieses war für das klagende Inkassounternehmen eine glatte Niederlage. Denn wieder konnten weder Inkassofirma, noch die dahinter stehende Telefongesellschaft ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 TKV vorlegen, das den Ansprüchen der Richterin genügt hätte. Dieser wollte eine „detaillierte Dokumentation“ über Einwahlen und Abrechnung haben, bekam aber nur eine Erklärung, dass „unsere Logfiles über unseren Server und unser Verpreisungssystem“ überprüft, und keine Fehler festgestellt worden seien. „Ungenügend“, urteilte das Amtsgericht Krefeld. Nachdem die Firma auch nicht beweisen konnte, dass ihr „Kunde“ über den Tarif der 118-Einwahl – immerhin 2,42 Euro pro Minute – hingewiesen worden war, wurde die Klage abgewiesen. Der Betroffene musste die geforderten 158,79 Euro nicht bezahlen (AG Krefeld, Urteil vom 18. November 2004, Az. 70 C 407/04).
Die Entscheidungen der jüngsten Monate zeigen deutlich, in welche Richtung die Rechtsprechung bei den Auskunftsnummern geht. Auch wenn noch keine höchstrichterlichen Urteile vorliegen, so kristallisieren sich drei wesentliche Punkte heraus: Wer Geld für 118-Einwahlen fordert, muss nachweisen können, dass er den Kunden vor der Einwahl über die auflaufenden Kosten informiert hat. Außerdem muss gegebenenfalls genau aufgeschlüsselt werden können, welche Dienstleistung wie viel gekostet hat. Letztlich müssen Unternehmen in Streitfällen um 118-Einwahlen auch ein technisches Prüfprotokoll vorlegen können, das den Ansprüchen des § 16 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) genügt. Sind einer oder mehrere Punkte nicht erfüllt, haben geschädigte Verbraucher gute Karten.