0190-Tricks: Falsche Gewinnversprechen sind strafbar
Falsche Gewinnversprechen werden immer wieder gerne genutzt, um Verbraucher zu Anrufen auf teure 0190-Nummern zu verlocken. Doch für Abzocker dieser Art wird die Luft immer dünner. Nicht nur, dass die Opfer die versprochenen Gewinne zivilrechtlich einklagen können – wer Verbraucher mit falschen Gewinnmitteilungen täuscht, kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen eine Firma mit Sitz in Schutterwald in Baden-Württemberg führt. Zwei Verantwortlichen des Unternehmens wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren Verdächtigen über ausländische Briefkastenfirmen drei Millionen Gewinnmitteilungen versandt zu haben. Die versprochenen Gewinne – zum Beispiel ein „Koffer voller Bargeld“ – sollten angeblich ausgezahlt werden, sobald die Empfänger entweder über einen beigelegten Katalog eine Bestellung aufgegeben oder eine teure 0190-Nummer angerufen hatten. Eine Auszahlung des versprochenen Gewinns sei jedoch nicht erfolgt und von vornherein auch nicht vorgesehen gewesen, so der Verdacht. Zudem sei in diesem konkreten Fall auch die gerichtliche Durchsetzung des Gewinnanspruchs nicht möglich gewesen, weil als Gesellschafter der in Deutschland ansässigen GmbH nur im Ausland registrierte Briefkastenfirmen fungiert hätten. Die Staatsanwaltschaft geht außerdem davon aus, dass die beiden Verdächtigen, ein 43-jähriger Unternehmer und ein 46-jähriger Rechtsanwalt, die erwirtschafteten Gewinne ihrer GmbH in Höhe von etwa fünf Millionen Euro nicht versteuert zu haben. Deshalb wird gegen die beiden Männer auch wegen mehrerer Vergehen der Steuerhinterziehung ermittelt.
Im Rahmen einer Haftbeschwerde hatten die Gerichte jetzt zu klären, ob das Versenden falscher Gewinnversprechen tatsächlich strafbar ist. Die Beschuldigten verneinten dies. Doch wie schon die Strafkammer zuvor kam auch der zuständige Senat beim OLG Karlsruhe zu einem klaren Schluss: Doch, es ist strafbar. Es handle sich um strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Gewinnmitteilungen hätten nämlich wissentliche unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten, wobei beide Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, durch den Inhalt und die Art der Gewinnmitteilung den Anschein eines besonders Angebots zu erwecken (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2005 – 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05). Auf dieses Delikt steht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.