Willkommen im Avanio-Club: Teure Mitgliedschaft per 0193-Einwahl
Das Dresdener Unternehmen Avanio sorgt für Wirbel und Schlagzeilen: Wer sich durch Internet-by-call über die Nummer 019351515 der Firma anwählt, schließt damit gleichzeitig – so die Lesart des Unternehmens – eine „Clubmitgliedschaft“ ab.
Verbunden damit sind Zusatzleistungen, aber auch monatliche Grundgebühren von mindestens 4,50 Euro. Doch nicht jeder ist ganz freiwillig im Club. Viele Nutzer so genannter Least-Cost-Router wie dem Smartsurfer landeten nach eigener Aussage versehentlich in der teuren Mitgliedschaft. Jetzt schlagen Verbraucherschützer Alarm: „Verbraucher, die auf diese Art über den Smartsurfer unfreiwillig Mitglied der avanio.NET Community wurden, sollten sich dagegen wehren“, rät Evelin Voß von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Seit einigen Wochen finden viele Verbraucher auf ihrer monatlichen Telefonrechnung einen Betrag von 4,50 Euro netto, der für einen avanio Internetzugang, bzw. „Verbindungen über callando Telecom GmbH“ geltend gemacht wird. Gleichzeitig sind sich viele Verbraucher sicher, kein Angebot mit monatlicher Grundgebühr angenommen zu haben. Die Erklärung: Als Gelegenheitsnutzer hatten sich viele Betroffene offensichtlich über den Smartsurfer von web.de oder ähnliche Tools ins Internet eingewählt. Diese so genannten Least-Cost-Router (LCR) suchen beim Einwählen ins Internet aus einer Vielzahl preisgünstiger Internet-by-Call-Angebote ohne monatliche Grundgebühr und ohne Vertragsbindung das aktuell günstigste aus und stellen die Verbindung automatisch her.
Unter diesen preisgünstigen Anbietern war auch der Tarif vanio.flexi der avanio GmbH &Co. KG mit 0,55 Cent/Minute. Doch dann änderte die Firma diesen Tarif und stellte ihn auf eine monatliche Grundgebühr von 5,22 Euro um. So tappten zahlreiche Nutzer von LCRs wie dem Smartsurfer offenbar in die Kostenfalle. Denn mit der ersten Einwahl wurden die Betroffenen als „Community-Mitglied“ registriert – verbunden eben mit der monatlichen Abbuchung der Gebühren.
Seitdem kann sich die Avanio über mangelnde Bekanntheit nicht mehr beschweren – im Gegenteil: Internetforen wie das von Dialerschutz.de und Computerbetrug.de, teltarif.de oder das verbraucherschutz-forum.de werden regelrecht überschwemmt von Beiträgen empörter Surfer, die sich mit den Avanio-Forderungen konfrontiert sehen. Etliche Medien haben den Fall mittlerweile aufgegriffen. Auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, die Wettbewerbszentrale und die Bundesnetzagentur sind eingeschaltet, wie aus Briefwechseln hervorgeht, die Dialerschutz.de vorliegen. Das ändert freilich nichts daran, dass die Dresdener Firma ihre angeblichen Forderungen mit aller Macht eintreibt. Laut Avanio seien bereits Ende Juni die Allgemeinen Geschäftsbedigungen für den avanio-Internetzugang geändert und schon im April seien die Kunden auf der Webseite angeblich über die anstehende „Clubmitgliedschaft“ informiert worden. Betroffene, die die Zahlung der Forderungen verweigerten, haben so inzwischen Post eines Inkassounternehmens erhalten. Die Nexnet GmbH teilt mit, sie habe als „neutrales Abrechnungshaus“ das Forderungsmanagement für Callando und deren Reseller avanio übernommen und bestehe auf eine Zahlungspflicht.
Verbraucherschützer sehen das anders: „Verbraucher, die auf diese Art über den Smartsurfer unfreiwillig Mitglied der avanio.NET Community wurden, sollten sich dagegen wehren“, rät etwa Evelin Voß von der Verbraucherzentrale Sachsen. „In allen diesen Fällen dürfte es der avanio GmbH schwer fallen, die wirksame Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Zustandekommen der Clubmitgliedschaft über den Smartsurfer zu beweisen.“ Betroffene Verbraucher, die sich sicher sind, dass sie weder willentlich noch wissentlich einen Tarif mit monatlicher Grundgebühr bei Avanio abgeschlossen haben, sollten ihre Telefonrechnung um den streitigen Betrag kürzen und dies mit einer entsprechenden Begründung der Avanio GmbH sowie dem Rechnungsersteller mitteilen, so Voß in einer Pressemitteilung. Auch Rechtsanwalt Björn Gottschalkson hegte in einem Beitrag für teltarif.de erhebliche Zweifel, dass das Geschäftsmodell der Avanio so zu halten sei: „Verlangt der Anbieter von Abo- bzw. Clubmitgliedschaften dann Zahlung von den Gebühren, muss er das Vorliegen der wirksamen Einbeziehung seiner AGB beweisen. Somit können Clubmitgliedschaften oder andere Abonnements nicht im offenenen Call by Call begründet werden, ohne dass der Kunde davon ausdrücklich Kenntnis erhalten hat. Sollte das Geschäftsmodell von avanio (…) darauf angelegt sein, wird es jedenfalls rechtlich keinen Erfolg haben. An einer ausdrücklichen Abrede fehlt es in diesem Fall für die ahnungslosen Kunden.“
Tipps für Betroffene
Was sollten Verbraucher jetzt tun? Wer über Internet-by-call surft, tut gut daran, seine aktuellen Telefonrechnungen zu überprüfen, ob darauf Posten der Callando/Avanio auftauchen. Wenn dem so ist überlegen Sie, ob Sie die abgerechnete Clubmitgliedschaft nutzen wollen. Wenn nein, kann diese mit Schreiben an die avanio GmbH & Co. KG , Kundenservice, Webergasse 1 Haus C/3, 01067 Dresden mit vierwöchiger Frist zum Monatsende hin gekündigt werden. Laut Avanio muss im Kündigungsschreiben die betroffene Telefonnummer angegeben werden, damit die Kündigung zugeordnet werden kann.
Grundsätzlich gilt: Wer der Ansicht ist, dass zu Unrecht von ihm Geld verlangt wird, kann gegen derartige Forderungen natürlich vorgehen. Nach Absprache mit dem jeweiligen Telefonanbieter ist in solchen Fällen zunächst die Rechnung um den strittigen Betrag zu kürzen. Gleichzeitig ist bei dem Unternehmen, welches das Geld fordert, Widerspruch einzulegen, aus Gründen der Beweislast entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung. Sofern zutreffend ist dabei zunächst das Bestehen eines Vertrages zu bestreiten, da keine übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Hilfsweise ist die Anfechtung des Vertrages zu erklären, falls möglicherweise durch den Irrtum einer Seite vom Vorhandensein übereinstimmender Willenserklärungen ausgegangen werden konnte. Äußerst hilfsweise ist die Kündigung zu erklären, weil die nur für die Zukunft gilt. Der Vollständigkeit halber kann man vor der Anfechtung auch noch hilfsweise einen Widerruf nach § 312d Abs. 1 BGB erklären. Ferner sollte zusammen mit dem Widerspruch die Vorlage eines Prüfprotokolls gemäß § 16 TKV verlangt werden.
Wer trotz Widerspruchs Post von einem Inkassounternehmen bekommt, sollte wissen: Inkassounternehmen dürfen nur dann Geld als eigene Forderung eintreiben, wenn die Forderung wirksam übergangen ist. Als Beleg hierfür ist dem Betroffenen eine Abtretungsurkunde im Original nach § 410 BGB vorzulegen. Die Vorlage der Originalurkunde über die Abtretung sollte verlangt werden, wenn das Inkassobüro behauptet, nur noch dorthin dürfe gezahlt werden. Und: Forderungen dürfen natürlich nur dann eingetrieben werden, wenn sie tatsächlich bestehen. Rechtliche Hilfe erhält man als Betroffener bei den Verbraucherzentralen und beim Anwalt. Und: Forderungen dürfen natürlich nur dann eingetrieben werden, wenn sie tatsächlich bestehen. Rechtliche Hilfe erhält man als Betroffener bei den Verbraucherzentralen und beim Anwalt.