Neues Urteil stärkt Rechte von Handybesitzern
Das Augsburger Landgericht hat die Rechte von Mobilfunkkunden weiter gestärkt. Der Richter entschied, dass Telefonunternehmen im Streitfall beweisen müssen, dass die von ihnen berechneten Gebühren korrekt sind. Das Risiko unbemerkter Verbindungen trage dabei nicht der Handykunde, stellte das Gericht fest. Es wies damit die Klage eines Mobilfunknetzbetreibers gegen einen Kunden ab, der 14.000 Euro für Verbindungen über 0190-Nummern zahlen sollte.
Der Handykunde hatte fünf Jahre lang immer Monatsrechnungen zwischen 34 EUR und 150 Euro gehabt. Doch Mitte 2004 änderte sich das. Binnen drei Monaten wurden ihm plötzlich insgesamt knapp 13.000 Euro in Rechnung gestellt – das meiste für Verbindungen über teure 0190-Nummern.
Der Betroffene weigerte sich, dieses Geld zu bezahlen. Der Mobilfunkbetreiber habe ihm nicht einmal die vollständigen 0190-Nummern genannt, die angerufen wurden. Zudem sei sein Handy möglicherweise manipuliert worden, argumentierte er. Doch die Firma beharrte auf Bezahlung. Für die Richtigkeit der streitigen Telefonrechnungen gelte der Beweis des ersten Anscheins. Anhaltspunkte für ein technisches Versagen der automatischen elektronischen Gebührenerfassungseinrichtungen gebe es außerdem nicht. Daher müssten Telefonkosten und Inkassokosten bezahlt werden.
Das Augsburger Landgericht war anderer Meinung. Der Kunde müsse nicht bezahlen, stellte die 3. Kammer fest. „Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen“, zitierte das Gericht die berühmte Bundesgerichtshofs-Entscheidung aus dem Jahr 2004. Der betroffene Kunde habe rechtzeitig Widerspruch gegen die Rechnungen eingelegt, das Mobilfunkunternehmen hätte die Verbindungsdaten also bequem heraussuchen können. „Nach den Einwendungen des Beklagten war es naheliegend, dass der Beklagte Opfer einer unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgerätes wurde“, meinte der Richter weiter. „Hätte sich die Klägerin die Mühe gemacht, die in den Verbindungsübersichten aufgeführten Verbindungen auszuwerten, wäre ihr aufgefallen, dass an verschiedenen Tagen praktisch ununterbrochene mehrstündige Telefongespräche mit ein und demselben Anbieter geführt sein sollen.“
Das Urteil (Landgericht Augsburg, Az.: 3 O 678/06, Entscheidung vom 24.04.2007) ist noch nicht rechtskräftig.