Gericht wehrt sich gegen Inkasso-Behauptungen (23 C 2423/07)
Das Amtsgericht Lübeck warnt erneut vor irreführenden Behauptungen der Firma „Deutsche Inkassostelle GmbH“ in Eschborn. Das in den Briefen der Inkassofirma angeführte Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 28.09.2007 (23 C 2423/07) habe mit den Forderungen des Inkassobüros „überhaupt nichts zu tun“. Gemahnte sollten sich also keinesfalls einschüchtern lassen, so das Gericht.
Dass sich eine Justizbehörde in eigener Sache äußert, kommt allein schon sehr selten vor. Umso ungewöhnlicher, wenn sich ein Amtsgericht gleich zweimal öffentlich dagegen wehren muss und will, für Inkassozwecke missbraucht zu werden.
Aber genau das macht das Amtsgericht Lübeck. Bereits zum zweiten Mal binnen weniger Monate weisen die Juristen per Pressemitteilung darauf hin, dass viele Personen in jüngster Zeit Mahnungen eines Inkassounternehmens erhalten hätten. Der Mahnung sei das Muster eines ausgefüllten Mahnantrages beigefügt. Und im Anschreiben des Inkassounternehmens werde auf ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 28.09.2007 – 23 C 2423/07 – hingewiesen. Verbunden sei das mit der Ankündigung, dass man gegenüber dem Empfänger einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirken werde, wie auch schon gegen den in dem Lübecker Urteil erwähnten anderen Schuldner.
Doch genau da ist der Haken an der Sache. „Tatsächlich basiert das Urteil auf einem vorgerichtlichen Anerkenntnis der Beklagten und hat mit der Mahnung oder dem Fall, der der Mahnung zugrunde liegt, überhaupt nichts zu tun„, betont das Amtsgericht Lübeck in seiner Mitteilung. Sprich: In dem zitierten Urteil hatte der Beklagte längst akzeptiert, dass er zur Zahlung verpflichtet ist. Damit war es dem Inkassobüro und seinem Kunden problemlos möglich, auch die Vollstreckung durchzuziehen – ganz im Gegensatz zu Fällen, bei denen Betroffene die angebliche Zahlungsverpflichtung nicht akzeptieren. Dann geht das so einfach nämlich nicht – im Gegenteil.
Durch den Mahnantrag und die Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen ließen sich viele Mahnungsempfänger verunsichern, bedauern die Juristen weiter, „dabei ist es ein Allgemeinplatz, dass nur die unterliegende Partei in einem gerichtlichen Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat„.
Gemahnte sollen sich „keinesfalls schrecken lassen“
„Keinesfalls„, so betonen die Juristen wörtlich weiter, „sollten sich die gemahnten Personen von dem erwähnten Urteil schrecken lassen und nur deshalb Zahlungen leisten, obwohl sie der Auffassung sind, keine Beträge zu schulden. Der Hinweis, durch den Mahnbescheid werde ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel erwirkt, ist unrichtig. Legen der Schuldner oder die Schuldnerin rechtzeitig Widerspruch gegen den zugestellten Mahnbescheid ein, kann im Mahnverfahren kein Titel erwirkt werden. Es kommt zu einem sogenannten streitigen Verfahren zumeist am Wohnsitzgericht der beklagten Partei.“
Zusammengefasst: Das Amtsgericht Lübeck warnt nochmals ausdrücklich davor, angeblich bestehende Forderungen der DIS zu bezahlen, nur, weil man Angst vor einer angeblich drohenden Vollstreckung hat. Das erwähnte Urteil in den Briefen der „Inkassostelle“ habe mit den erhobenen Forderungen überhaupt nichts zu tun. Und die Behauptung, allein durch einen Mahnbescheid werde ein wirksamer Vollstreckungstitel erwirkt, sei glatt gelogen.
Warum die Deutsche Inkassostelle trotz dieser Geschäftsgebahren weiterhin Inkasso betreiben darf, blieb offen.