Gericht: Unerlaubte Nutzung offener WLAN-Netze ist strafbar
Wer ohne Erlaubnis ein fremdes, unverschlüsseltes WLAN-Netz mitbenutzt, begeht eine Straftat. Das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden. Das erst jetzt bekannt gewordene Urteil aus dem Jahr 2007 sorgt für heftigen Streit.
In dem entschiedenen Fall hatte ein junger Mann zunächst mit Erlaubnis die WLAN-Netzwerke von Bekannten mitbenutzt. Vor Gericht landete er dann unter dem Verdacht, sich daneben auch unerlaubt in das offene Netzwerk eines Nachbarn eingeloggt zu haben. Der hatte den unerwünschten „Mit-Surfer“ entdeckt und Strafanzeige erstattet.
Und tatsächlich wertete das Amtsgericht Wuppertal dieses unerlaubte Mitbenutzen eines fremden Funknetzes als Straftat. Der junge Mann habe verbotenerweise eine Funkanlage abgehört, was ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) sei. Außerdem habe er einen Verstoß nach dem Bundesdatenschutzgesetz begangen.
Das Gericht argumentierte, dass ein WLAN-Router eine „elektrische Sende- und Empfangseinrichtung“ im Sinne des TKG sei. Der Begriff „Nachrichten“ wiederum umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Und genau diese „Nachricht“, nämlich die IP-Adresse habe der Angeklagte „abgehört“, indem er auf sie beim Surfen zugriff.
Insgesamt, so der Richter, habe der Angeklagte nicht davon ausgehen können und dürfen, dass in einem reinen Wohngebiet ein kostenloser Hotspot zur Verfügung stehe. Zudem habe er billigend in Kauf genommen, dass dem Inhaber des WLAN ein Schäden entstehen könnte – was im konkreten Fall allerdings nicht geschah, weil der Betroffene eine Flatrate hatte.
Das Wuppertaler Urteil (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) ist das erste seiner Art in Deutschland. Bisher hatten zwar mehrere Gerichte Fragen zur zivilrechtlichen Haftung bei offenen WLAN-Netzen entschieden, den strafrechtlichen Aspekt aber ausgelassen. Umso mehr Kritik löste das Urteil nun vielerorts aus. Bemängelt wurde so nicht nur die Gleichsetzung einer IP-Adresse mit einer „Nachricht“ im Sinne des TKG. Auch gebe es für Nutzer offener Funknetze nun immer auch die Unsicherheit, ob man sich bei der Benutzung eines fremden WLAN nicht möglicherweise gerade strafbar mache.