Urheberrecht: Abmahnungkosten auf 100 Euro begrenzt
Im Kampf gegen das illegale Filesharing darf die Film- und Musikindustrie künftig direkt bei den Providern Nutzerdaten einholen. Das hat der Bundesrat beschlossen. Allerdings steht die Auskunft unter Richtervorbehalt. Gleichzeitig werden die Abmahngebühren begrenzt – auf 100 Euro bei einfachen Delikten.
Rechteinhaber dürfen künftig direkt beim Provider nachfragen, wenn sie die Daten so genannter Raubkopierer haben wollen. Dies sieht das am Freitag verabschiedete Gesetz zur Stärkung des geistigen Eigentums (Download) vor. Dabei gibt es aber eine entscheidende Einschränkung: Der Auskunftsanspruch muss in jedem Fall von einem Richter bestätigt werden. „Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist“, heißt es wörtlich im Gesetz.
Bisher Umweg über Polizei und Staatsanwaltschaft
Derzeit gehen Musik- und Filmindustrie noch einen Umweg, wenn sie Filesharer und so genannten Raubkopierer verfolgen wollen: Sie sichern die IP-Adressen der Betroffenen, erstatten Strafanzeige bei Polizei und Staatsanwaltschaft, lassen diese ermitteln und besorgen sich dann über den Weg der Akteneinsicht die Klarnamen der Filesharer. Anschließend werden die Betroffenen teuer abgemahnt und müssen neben den oft virstelligen Anwaltskosten auch Schadensersatz bezahlen.
Diese Vorgehensweise war schon lange höchst umstritten: Teilweise wurden Staatsanwaltschaften regelrecht lahmgelegt, wenn spezialisierte Anwaltskanzleien auf einen Schlag ein paar tausend Schwarzkopierer zur Anzeige brachten. Zudem wurden die Ermittler zu unfreiwilligen Erfüllungsgehilfen der Industrie gemacht. Während diese so an ihr Geld kam, wurden die Strafverfahren selbst in vielen Fällen wieder eingestellt.
Der Umweg über die Fahnder bleibt den Rechteinhaber in Zukunft erspart – auch wenn sie ihre Auskunftsersuchen zumindest richterlich prüfen lassen müssen.
Gedeckelt hat der Bundesrat zugleich die Abmahngebühren. In nicht-gewerblichen, „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“ soll der Abmahner nur noch 100 Euro bekommen. Damit sollen Anwälte und dubiose Geschäftemacher ausgebremst werden, die sich bisher mit teuren Massenabmahnungen eine goldene Nase verdienten. Was „einfach gelagert“ und „unerheblich“ bedeutet, ist im Gesetz allerdings nicht genau erklärt.
Interessensverbände der Internet- und Telekommunikationswirtschaft werteten das neue Gesetz als „gerade noch vertretbaren Kompromiss“. Weitergehende Forderungen der Musikindustrie, etwa die Abschaltung der Internetzugänge von Urheberrechtsverletztern, lehnten sie als „massive Grundrechtseingriffe“ ab. „Der von der Musik- und Filmindustrie plakativ erhobene Vorwurf an die Provider, sie würden von Urheberrechtsverletzungen profitieren, ist ebenso falsch wie der Pauschalverdacht gegen 40 Millionen Internet-Nutzer, die das World Wide Web weit überwiegend legal nutzen“, sagte Oliver Süme, Vorstand Recht und Regulierung des Branchenverbands eco.