Schuldnerverzeichnis: Gericht stoppt Inkassofirma
Ein Druckmittel weniger: Die Firma Deutsche Inkassostelle GmbH (DIS) aus Eschborn darf auf ihrer Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de keine Personendaten veröffentlichen, wenn die Betroffenen dem nicht zugestimmt haben. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden. Die Richter warfen der DIS zugleich „Täuschung angeblicher Schuldner“ vor.
Die Deutsche Inkassostelle treibt für so umstrittene Firmen wie die Interserv AG FZE (fuehrerscheincheck.com, lebenscheck.com) aus Dubai Geld ein. Zu den Druckmitteln gehörte dabei längere Zeit, Daten von zahlungsunwilligen Opfern auf der Seite schuldnerverzeichnis.de zu veröffentlichen. „Schuldnerverzeichnis.de ist eine von der DIS Deutsche Inkassostelle GmbH betriebene Auskunftei“ hieß es wörtlich auf der Seite.
Gegen diese Praxis wehrte sich eine Frau vor Gericht. Sie hatte im Dezember 2007 ein Schreiben der DIS erhalten, in dem 132,49 € für die angebliche Nutzung der Seite lebenscheck.com gefordert wurden. Weiteres sei auf schuldnerverzeichnis.de nachzulesen, hieß es in der Mahnung. Das wollte die Frau so nicht hinnehmen. Zum einen sei nicht sie auf der Seite lebenscheck.com gewesen, sondern ihre minderjährige Tochter – ohne Erlaubnis, weshalb sowieso kein Vertrag zustande gekommen sei. Zum anderen entstünden ihr durch die Veröffentlichung ihrer Daten auf schuldnerverzeichnis.de erhebliche Nachteile.
Die Frau erwirkte vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Eschborner Inkassofirma. Dieser wurde verboten, Daten der Frau auf schuldnerverzeichnis.de zu veröffentlichen. Die DIS akzeptierte diese Gerichtsentscheidung nicht. Deshalb kam es wenig später zum Prozess – und damit zur nächsten Niederlage für die Inkassofirma.
Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07) kam nämlich zum Schluss, dass die Veröffentlichung von Personendaten auf „www.schuldnerverzeichnis.de” einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellt, wenn die Betroffenen dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt haben.
„Unlauter und zu missbilligen“
Die Richter kritisierten das Vorgehen der DIS in ihrem Urteil mit deutlichen Worten. „Offensichtlich nutzt die Beklagte ihre Homepage dazu, die angeblichen Schuldner ihrer Kunden durch die Anprangerung im Internet unter Druck zu setzen, um so eine Begleichung der Forderungen ihrer Kunden zu erreichen“, stellten die Richter fest. Dabei habe die Inkassofirma auch vorgetäuscht, die gespeicherten Personendaten würden an „Vertragspartner“ wie Banken, Versicherungen und Telekommunikationsfirmen Beklagten weitergegeben. „Dieses Vorgehen der Beklagten ist, wenn nicht bereits strafrechtlich relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen“, so die Juristen. Denn für die Durchsetzung von Forderungen stelle der Staat ausreichend legale Möglichkeiten zur Verfügung. „Eine Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von Forderungen entbehrt ungeachtet ihrer möglichen strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher Notwendigkeit.“
Es ist nicht das erste Mal, dass die Methoden der Deutsche Inkassostelle GmbH von einem Gericht scharf kritisiert werden. Im Frühjahr warnte auch das Amtsgericht Lübeck vor der DIS. Anlass war damals, das die Inkassofirma in ihren Mahnbriefen quasi als Drohung die erste Seite eines Lübecker Gerichtsurteils mitschickte – ein völlig unpassendes Urteil, das „mit der Mahnung oder dem Fall, der der Mahnung zugrunde liegt, überhaupt nichts zu tun“ habe, wie die Lübecker Juristen in einer Pressemitteilung richtigstellten.
Die Seite schuldnerverzeichnis.de ist in ihrer damaligen Form nicht mehr abrufbar. „Diese Seite befindet sich gerade im Umbau. Bitte haben Sie etwas Geduld“, heißt es.