Gericht: 0900-Weiterleitung per Tastendruck bleibt verboten
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein dubioses Geschäftsmodell verboten: Gewinnanrufe, bei denen auf eine teure 0900-Nummer umgeleitet wird.
Im vorliegenden Fall hatte eine Firma mit Telefoncomputern arglose Verbraucher angerufen und ihnen über eine automatische Ansage mitgeteilt, sie hätten einen Preis gewonnen. Um weitere Informationen zu erhalten, müssten die Angerufenen eine bestimmte Taste an ihrem Telefon drücken.
Wer auf die Behauptungen hereinfiel und die Taste drückte, wurde sofort mit einer teuren 0900er-Nummer verbunden.
Viele Betroffene beschwerten sich daraufhin bei der Bundesnetzagentur über die ungewollte Werbung – zumal bei dieser Form des Telefon-Spams sogar 0900-Sperren umgangen würden. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe und die Weitervermittlung zu 0900-Nummern per Tastendruck.
Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom
18. April 2008 abgelehnt. Dagegen beschwerte sich die Firma wieder – und fing sich nun in nächster Instanz auch beim Oberverwaltungsgericht Münster eine Klatsche ein.
„Unzumutbare Belästigung“
Die Müsteraner Richter stellten fest, dass die ungewollten Werbeanrufe gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstießen. Werbung unter Einsatz von automatischen Anrufmaschinen sei eine „unzumutbare Belästigung“, wenn die Betroffenen dafür keine Einwilligung gegeben hätten. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße daneben gegen das Telekommunikationsgesetz.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.06.08, Az.: 13 B 668/08) ist unanfechtbar, so das OVG Münster in einer Pressemitteilung.