Inkasso dubios: Firma droht mit irreführendem Urteil aus Wiesbaden

Mit einem neuen Trick versuchen die umstrittene Firma Online Content Ltd. und ihre Anwältin Katja G., Internetnutzer zur Zahlung von fragwürdigen Forderungen zu bewegen. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 93 C 916/08 – 41), das eine Zahlungspflicht für Seiten wie routenplaner-online.de zu belegen scheint. Doch das ist ein Irrtum.

Seit gut drei Jahren sorgen Internetseiten mit versteckter Kostenpflicht für  Verunsicherung bei Millionen von Internetsurfern. Die Masche der Abzocker: Sie stellen Seiten mit scheinbar attraktiven Inhalten ins Internet – und verstecken dabei  den Hinweis, dass die Nutzung kostenpflichtig ist, im Kleingedruckten. Wer darauf hereinfällt, wird so lange mit Drohungen und Mahnungen eingeschüchtert, bis er die höchst fragwürdigen Forderungen zahlt.

Bleibt ein Opfer hartnäckig, geben die Täter früher oder später auf. Das hat seinen Grund. Die Gesetze sind nämlich eindeutig: Ein Vertrag kommt nach deutschem Recht nur dann zustande, wenn sich Anbieter und Kunde über die Konditionen einig sind. Verschweigt oder verschleiert ein Anbieter die Kosten seines Dienstes, muss der vermeintliche Kunde nicht zahlen.

Das sagen auch die Gerichte. In den exakt zwei Fällen, in denen dubiose Anbieter in der Vergangenheit gegen zahlungsunwillige Internetsurfer klagten, fingen sie sich schallende Ohrfeigen ein: Sowohl das Amtsgericht München (Az. 161 C 23695/06) als auch das Amtsgericht Hamm (Az. 17 C 62/08) stellten fest, dass bei versteckter Kostenpflicht auf einer Internetseite keine Zahlungspflicht für den Verbraucher besteht.

Wer von Abzockern mit Rechnungen und Mahnungen belästigt wird, könnte sich also eigentlich beruhigt zurücklehnen und die Angelegenheit aussitzen. Doch das geschieht leider nicht immer. In wenigen Einzelfällen wollen Betroffene fragwürdiger Rechnungen unbedingt aktiv werden und selbst vor Gericht ziehen. Und das kann dumme Folgen haben, wie jetzt ein Prozess aus Wiesbaden zeigt.

Dubiose Rechnungen sind „allgemeines Lebensrisiko“

In dem Fall hatte ein Opfer der einschlägig bekannten Seite routenplaner-online.de die Zahlung des geforderten Geldes verweigert und einen Anwalt eingeschaltet. Die Kosten, die für seinen eigenen Anwalt fällig wurden, wollte der Internetsurfer von den Betreibern der Seite ersetzt bekommen. Er klagte – und verlor den Fall.

Verwunderlich ist das allerdings nicht. Nach gängiger Ansicht der deutschen Gerichte bis hoch zum Bundesgerichtshof (BGH) gehört es zum „allgemeinen Lebensrisiko“ für Verbraucher, mit unberechtigten Forderungen belästigt zu werden. Wer solche dubiosen Forderungen unbedingt mit Hilfe eines Anwalts abwehren will, muss diesen Juristen selbst bezahlen. Einzige Ausnahme: Dem Opfer gelingt es nachzuweisen, dass beim Rechnungssteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht vorliegt. In dem Wiesbadener Fall gelang das dem Kläger jedoch nicht.

Über eine Zahlungspflicht wurde nicht entschieden

Heißt das Urteil, dass nun alle Opfer von Seiten mit versteckter Kostenpflicht die Abzocker-Rechnungen bezahlen müssen? Überhaupt nicht. In seinem Urteil ließ der Wiesbadener Richter nämlich ausdrücklich offen, ob zwischen dem Internetsurfer und den Betreibern der Seite routenplaner-online.de ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kam und damit eine Zahlungspflicht besteht. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die Online Content Ltd. mit ihrer Internetseite routenplaner-online.de eine „sittenwidrige Schädigung“ des Betroffenen begangen hatte – was der Richter nicht als ausreichend belegt ansah. „Zwar könnte man bemängeln, dass die wichtige Angabe, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Seite Kosten verursacht, erst am Ende des Sternchen- Hinweises auftaucht. Der Hinweis ist jedoch nicht so lang, als dass nicht auch bei dessen Überfliegen die Kostenpflichtigkeit wahrgenommen werden kann“, heißt es in dem Urteil wörtlich.

Fassen wir noch einmal zusammen: Das Urteil des Wiesbadener Amtsgericht besagt überhaupt nichts darüber, ob Opfer von Abo- und Vertragsfallen im Internet zur Zahlung der geforderten Summen verpflichtet sind. Aus vier Gründen:

1. In dem Urteil (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.08.2008, Az.: 93 C 916/08 – 41) ging es nicht um die Frage, ob mit dem Eintragen von Daten auf einer Internetseite tatsächlich ein Vertrag zustande kommt. Ganz im Gegenteil ließ das Gericht diese Frage ausdrücklich offen. Es ging ausschließlich darum, ob die Anwaltskosten von Opfern bei Erhalt fragwürdigen Rechnungen automatisch ersetzt werden müssen. Und da sagte das Gericht nein – was allerdings seit Jahren schon gängige Rechtsprechung ist.

2. Das Urteil sagt nicht, dass versteckte Kostenhinweise im Kleingedruckten oder in den AGB einer Internetseite ausreichen, damit ein Vertrag zustande kommt. Der Wiesbadener Richter hat sich nämlich – übrigens im schriftlichen Verfahren – nur diese eine Seite angesehen. Dass es sich bei der Masche mit dem Kleingedruckten um eine zig-tausendfache Abzocke im Internet handelt, war ihm offensichtlich nicht bewusst. Auch die Tatsache, dass es sich um ein europaweites Problem handelt, vor dem unter anderem der Bundesverband der Verbraucherzentralen warnt (VZBV), wusste der Jurist nicht. Ebenso  hatte er offenbar noch nichts davon gehört, dass sogar die Bundesregierung aktuell neue Regelungen vorbereitet, um gegen solche Tricks vorzugehen. Sonst wäre er möglicherweise doch zum Schluss gekommen, dass die Verschleierung des Preises bewusst und vorsätzlich erfolgt.

3. Bei dem Urteil handelt es sich um die  Entscheidung eines Wiesbadener Amtsrichters und damit um eine Einzelmeinung. Das genaue Gegenteil meinten zum Beispiel die Richter am Landgericht Hanau. Sie kamen in ihrem Urteil (Urt. v. 07.12.2007, Az. 9 O 870/07) zum Schluss, dass auf derartigen Seiten eben doch nur unzureichend über den Preis informiert wird.

4. Das Urteil ist eigentlich geradezu eine Bestätigung bei unberechtigten Forderungen abzuwarten und nichts zu unternehmen. Denn es zeigt wie schwer es sein kann, eine Forderung gut zu begründen. Würden die Abzocker Geld verlangen, hätten sie die gleichen Probleme vor Gericht. Das hängt mit der Eigenart des Zivilrechts und des Zivilprozesses zusammen. Wer Geld von einem anderen haben will, muss vor Gericht eine Forderung schlüssig vortragen und notfalls die Tatsachen, die die Forderung stützen, auch beweisen. Dabei kann man sehr schnell scheitern, wie der vorliegende Fall überaus deutlich belegt.

Urteil hat für Opfer keine Folgen

Obwohl das Urteil für die Opfer dubioser Dienste-Anbieter keine Folgen und vor allem keine Bedeutung hat, war damit zu rechnen, dass Abzocker es sich zunutze machen würden, um Verbraucher in Rechnungen und Mahnungen zu verunsichern. Auch das ist ein bekannter Trick: Gerade dubiose Anwälte und Inkassofirmen nutzen oft unpassende Gerichtsurteile, um ihre fragwürdigen Forderungen gegenüber Laien zu „untermauern“.

Betroffene sollten sich keinesfalls einschüchtern lassen und im Zweifelsfall Rat bei den Verbraucherzentralen suchen. Denn jeder, der sich von dubiosen Internetanbietern übers Ohr hauen lässt, trägt dazu bei, dass die Abzocke sich für die Täter weiter lohnt.