Streit um Telefonrechnung: Verbraucher haben Recht auf genauen Prüfbericht
Wichtiges Urteil für alle, die Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung haben: Das Amtsgericht Papenburg hat entschieden, dass Verbraucher im Streitfall Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch die Telefongesellschaft haben. Geschieht das nicht, muss der Betroffene nicht bezahlen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Anschlussinhaber auf seiner Telefonrechnung zwölf 0900-Verbindungen entdeckt, war aber sicher, diese Nummern nie angerufen zu haben. Er legte also gegen die Rechnung aus den Monaten Juli und August 2007 Einspruch ein – und wurde verklagt.
Der Nummernbetreiber forderte die Bezahlung der rund 98 Euro. Zum Beweis dafür, dass die Nummern angerufen wurden, legte die Firma einen „Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs. 3 TKG“ sowie ein „Prüfprotokoll gemäß § 45i Abs.3 TKG“ vor. Was und wie geprüft worden war, um die Richtigkeit der Rechnung festzustellen, stand darin nicht. Stattdessen handelte es sich bei dem „Prüfbericht“ um einen Text mit vorgefertigten Textelementen und beim Prüfprotokoll um einen Einzelverbindungsnachweis, bei dem nach jedem aufgelisteten Anruf einfach „kein Befund“ vermerkt worden war.
Doch damit blitzt die Firma beim Amtsgericht Papenburg ab. Der Richter wies die Klage gegen den Verbraucher ab. Dieser müsse die 0900-Verbindungen nicht bezahlen. „Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen (…) tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind“, so der Richter in seinem Urteil. Das vorgelegte Prüfprotokoll, „ein offenbar pauschal gehaltenes Schreiben für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen“, reiche dafür nicht als Beweis aus. Stattdessen müsse aus einem Prüfprotokoll – auf das Verbraucher bei strittigen Telefonrechnungen ein Recht haben – hervorgehen, „wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Die pauschale Behauptung, dass alles seine Richtigkeit habe, reiche nicht für einen Anscheinsbeweis.
Das Papenburger Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 (IV)) dürfte das erste sein, das sich mit den Anforderungen an einen Technischen Prüfbericht nach dem „neuen“ Paragraf 45i Abs. 3 TKG befasst. „Wenn sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts durchsetzt, müssen sich die Telekommunikationsunternehmen bei Einwendungen gegen Rechnungen in Zukunft mehr Mühe geben und wirklich individuelle Prüfungen durchführen“, so Rechtsanwalt Thorsten Höft von der Krefelder Kanzlei Robbert Robbert Höft, die das Urteil erstritten hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.