Fremdes Foto verwendet: Ebay-Kunde verurteilt
Wer für seine Versteigerung bei Ebay ein fremdes Bild verwendet, kann zu Recht abgemahnt werden und muss Schadensersatz zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Es ist eine Unsitte, die jeden Tag vorkommt: Ein Internetnutzer möchte einen Gegenstand bei Ebay versteigern. Um die Auktion zu verschönern, braucht er ein Bild des Gegenstands – und besorgt sich eines irgendwo aus dem Internet. Ohne den Fotografen zu fragen, versteht sich.
Ein Kavaliersdelikt ist so ein Foto-Klau allerdings nicht. Das bekam jetzt ein Mann in Brandenburg zu spüren. Er verkaufte als privater Verkäufer bei Ebay ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72 Euro. Bei der Auktion benutzte er ein Foto, das er sich aus dem Internet kopiert hatte – ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgerätes für seinen Internetauftritt verwendet.
Die Reaktion kam prompt. Der Eigentümer des Fotos ließ den Versteigerer abmahnen. Als das erfolglos blieb, verklagte er den Ebay-Kunden auf Unterlassung und Schadensersatz. Dabei machte er fiktive Lizenzgebühren und einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184 Euro. Außerdem forderte die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500 Euro.
Das Landgericht Potsdam wies die Klage zunächst einmal ab. Anders dann aber das Berufungsgericht. Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht verurteilte den Ebay-Kunden zur Bezahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreits und zur Zahlung von 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro Abmahnkosten.
Der Senat stellte zunächst einmal klar, dass der Kläger aufgrund des Urheberrechts einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Ebay-Kunden habe. Der Kläger könne vom Beklagten zwar nur 40 Euro Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet wurde. Zu bezahlen habe der Beklagte allerdings auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzte, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendete und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich war, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100 Euro zu begrenzen.
Zusammengefasst: Der Ebay-Nutzer verkaufte ein gebrauchtes Gerät für 72 Euro. Weil er mit dem Foto-Klau fremde Rechte verletzte, muss er aber jetzt viele hundert Euro zahlen. Ein eher schlechtes Geschäft.
Das Urteil vom 3. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) ist rechtskräftig.