Urteil: Minderjährige müssen Abonnement im Internet nicht zahlen
Minderjährige müssen ein Abonnement im Internet nur dann bezahlen, wenn die Eltern nachträglich zustimmen. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil noch einmal klargestellt. Außerdem sind Kostenangaben, die im Fließtext versteckt sind, unwirksam.
Es war im Jahr 2006, als der damals noch minderjährige Internetnutzer im Web eine Flirtseite aufrief. Auf dieser Seite gab es das Angebot, für 99 Cent eine Probemitgliedschaft abzuschließen. Der Jugendliche nahm das Angebot an, indem er seine persönlichen Daten eintrug und ein Kästchens anklickte.
Wenig später wurden dann vom Konto des Jugendlichen plötzlich 72 Euro abgebucht, weil aus der Probemitgliedsschaft eine Vollmitgliedschaft geworden sei. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden wieder 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der junge Mann allerdings, der Buchung rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Betreiberin der Flirtseite die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt.
Als die Firma die Rückzahlung verweigerte, erhob der Internetnutzer Klage beim Amtsgericht München – und gewann. Der zuständige Richter sprach ihm die 72 Euro zu und wies auch die von der Internetbetreiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge zurück.
Keine wirksame Mitgliedschaft
Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass es in diesem Fall nicht zu einer wirksamen Mitgliedschaft gekommen sei. Der von dem Kläger getätigte Vertragsabschluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei die Wirksamkeit nicht eingetreten.
Eine stillschweigende Genehmigung habe auch nicht vorgelegen, so die Richter weiter. Außerdem seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0.99 Euro (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.
Das Urteil (Amtsgericht München, Urteil vom 18.2.09 – Az. 262 C 18519/08) ist rechtskräftig.
Die Entscheidung des Münchner Gerichts ist prinzipiell nicht überraschend, da die Wirksamkeit von Verträgen bei Minderjährigen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt ist. Danach ist ganz klar: Abo-Verträge mit Jugendlichen sind erst dann wirksam, wenn die Eltern des Betroffenen zugestimmt haben. Sind die Eltern nicht einverstanden, ist der Vertrag nicht gültig und es darf auch kein Geld kassiert werden. Die Behauptung gerade von unseriösen Geschäftemachern, Eltern müssten hier für ihre Kinder finanziell „haften“, gehört ins Reich der Nebelkerzen.