Urteil zu Abofallen im Internet: Bank darf Konto sperren
Banken dürfen einen Giro-Vertrag fristlos kündigen, wenn das Konto für Abzocke im Internet verwendet wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. In ihrer Urteilsbegründung sprachen die Richter deutliche Worte zu Abofallen im Internet.
In dem Fall ging es um eine Internetseite, auf der Verbraucher mit Aussagen wie „Ihre Meinung ist uns eine TOP-DVD wert“ und „Jetzt TOP-DVD bewerten und behalten“ dazu gebracht werden sollten, ihre persönlichen Daten einzugeben. Wer das tat, erhielt wenig später eine Rechnung, weil er sich mit Klick auf den Button „DVD abholen“ angeblich für einen kostenpflichtigen Dienst angemeldet habe.
Die Masche sorgte vergangenes Jahr für große Empörung. Viele Betroffene beschwerten sich auch bei der Bank, auf deren Konto sie das Geld für den angeblich geschlossenen Vertrag bezahlen sollten.
Das Geldinstitut reagierte und sperrte das Konto – wie es in ähnlichen Fällen immer wieder vorkommt. Dagegen gingen die Kontoinhaber juristisch vor – und verloren. Das Oberlandesgericht Hamm gab nämlich der Sparkasse Recht: Die fristlose Kündigung des Konto-Vertrags sei rechtmäßig gewesen.
Die Richter kamen zum Schluss, dass auf der fraglichen Internetseite Verbraucher bewusst in die Irre geführt wurden: „Der Verfasser der Webseite (…) hat mittels Aufmachung und Formulierung seines Vertragsangebots gezielt eine Gestaltung gewählt, die objektiv geeignet und – nach Überzeugung des Senats – auch subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgen seiner Anmeldung zu täuschen.“ Dafür sprächen die Werbeaussagen in großen Lettern, aber eben auch die versteckten Angaben über die Kosten: „Angesichts der beschriebenen Gestaltung der Webseite musste der Nutzer nicht damit rechnen, dass in den AGB zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft vereinbart wird.“
Auch zum Trick, die Kostenpflicht klein am unteren Seitenrand zu verstecken, äußerten sich die Richter. „Der Text ist weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar„. Damit sei es „nicht wahrscheinlich, dass dieser Text vom Nutzer vor seiner Anmeldung – zudem noch vollständig – gelesen wird.“ Letztlich gehe es den Webseitenbetreibern allein darum, „den Verbraucher (weiter) zu täuschen, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.“
Kontenführung für die Bank „unzumutbar“
Aus den unseriösen Geschäftsgebahren schlossen die Richter unmittelbar auf das Konto. Dieses sei für „strafbare oder verbotene Aktivitäten“ genutzt worden. Deshalb habe die Sparkasse auch das Recht gehabt, das Konto zu kündigen: „Da das Girokonto der Ast. (Antragsteller, Anm. d. Red.) von den Verantwortlichen der Webseite als Zahlungskonto genutzt wurde und das Konto damit der Begehung von Straftaten diente, war es für die Ag. (Antragsgegner, Anm. d. Red.) unzumutbar, das Vertragsverhältnis mit der Ast. fortzusetzen. Die fristlose Kündigung ist zu Recht ausgesprochen worden; berechtigte Belange der Ast. standen nicht entgegen.“
Sollte sich die jetzt bekannt gewordene Entscheidung aus Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008 – I-31 W 38/08, rechtskräftig) weiter herumsprechen, dürften für die Betreiber dubioser Internetdienste schwere Zeiten anbrechen. Denn die Täter selbst können sich zwar hinter Briefkastenfirmen oder ausländischen Adressen verstecken; um deutsche Verbraucher abzocken zu können. brauchen sie aber immer deutsche Bankverbindungen. Je mehr Geldinstitute bei Beschwerden schnell reagieren und Kriminellen die Konten kündigen, umso weniger Opfer fordert die Masche mit den Abofallen.