Musikindustrie: Auskunftsanspruch auch bei Sharehostern
Die deutsche Musikindustrie ist in den vergangenen fünf Jahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen 100.000 Internetnutzer vorgegangen. Auch wer illegal Musik über Sharehoster verbreitet, muss jetzt mit Verfolgung rechnen.
Der neu geschaffene zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Urheberrechtsverletzungen im Internet greift auch bei illegalen Musikangeboten auf so genannten Sharehostern. Darauf wies jetzt ein Sprecher der Musikindustrie hin. Musikfirmen und ihre Anwälte können also von den Sharehostern die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen, wenn Urheberrechte verletzt wurden.
Mehrere Nutzer seien bereits abgemahnt worden, weil sie urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Sharehostern zum Download angeboten hatten. Nach dem Hochladen eines noch unveröffentlichten Albums führte die Staatsanwaltschaft München demnach Anfang des Jahres bei einem Nutzer auch eine Hausdurchsuchung durch.
Sharehoster (auch Filehoster oder Online-Click-Hoster genannt) sind Internetdienste, bei denen sich – meist auch kostenlos – größere Datenmengen speichern lassen. Die Daten können dabei anderen Nutzern zugänglich gemacht werden, indem man ihnen einen Link zum Download mitteilt. Zu den bekanntesten Sharehostern gehören Rapidshare und Megaupload.
„Einmal mehr wird ein an sich sinnvoller Service für die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Hörbüchern, Software oder Games missbraucht“, sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie: „Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte über Sharehoster bereitstellt, muss mit erheblichen juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen.“
Allein in Deutschland wurden seit 2004 laut Musikindustrie über 100.000 Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen bei Musik eingeleitet. Die Zahl der illegalen Downloads sei seitdem von über 600 Millionen auf rund 300 Millionen zurückgegangen. Allerdings kämen auf einen legal verkauften Song im Netz immer noch rund acht illegale Musikdownloads.