Foto-Klau im Internet: Täter muss doppelten Schadensersatz zahlen
Foto-Klau im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Das zeigt einmal mehr ein Gerichtsurteil. Das Landgericht Düsseldorf entschied jetzt, dass ein Foto-Dieb gleich doppelten Schadensersatz zahlen muss, wenn er ein fremdes Bild ohne Nennung des Urhebers verwendet.
In dem Fall hatte eine Firma ein Foto eines Konkurrenz-Unternehmens „gestohlen“ und damit im Internet Werbung gemacht – „natürlich“ ohne den Mitbewerber zu fragen oder zu nennen. Die bestohlene Firma reichte Schadensersatz-Klage gegen den Bilder-Dieb ein – und gewann.
Das Landgericht Duesseldorf (Urteil vom 01.04.2009 – Az.: 12 O 277/08) sprach der klagenden Firma einen Schadensersatz von 2800 Euro für das Bild zu – und einen Aufschlag von weiteren 2800 Euro. Das Unternehmen, das das Bild gestohlen und unerlaubterweise verwendet hatte, muss also insgesamt 5600 Euro bezahlen.
Die Richter begründeten den 100-Prozent-Aufschlag damit, dass der Bilder-Dieb den Namen des Foto-Eigentümers bei der Veröffentlichung nicht genannt hatte. Dies rechtfertige den doppelten Verletzterzuschlag.
Das Urteil liege auf einer Linie mit anderen Gerichtentscheidungen zum Foto-Klau im Internet, berichtet die Anwaltskanzlei Martin Bahr. So habe auch das Landgericht München bei fehlender Urheber-Nennung einen hundertprozentigen Verletzterzuschlag für angemessen erachtet.
Wer glaubt, im Internet entdeckte Fotos dürften „einfach so“ verwendet werden, sollte sich das also ganz genau überlegen. Wenn er ertappt wird, drohen ihm hohe Schadensersatzforderungen. Hinzu kommen dann noch die Gerichts- und Anwaltskosten. Das „kostenlose“ Bild kann auf diese Weise kann schnell in die Schuldenfalle führen.