Abmahnungen : Verfassungsbeschwerde gegen 100-Euro-Grenze gescheitert
Für einfach gelagerte Abmahnungen im Urheberrecht dürfen auch weiterhin nur 100 Euro kassiert werden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung ist jetzt gescheitert.
Abmahnungen im Internet hatten sich in der Vergangenheit zu einem regelrechten Geschäftsmodell entwickelt. Diverse Anwälte und ihre Mandaten mahnten selbst wegen kleinster Urheberrechtsverletzungen – etwa dem unerlaubten Kopieren eines einzelnen Bildes – reihenweise Internetnutzer ab, setzten überhohe Streitwerte an und kassierten von den Abgemahnten hohe drei- oder gar vierstellige Gebühren.
Die Abmahn-Abzocke nahm derart überhand, dass der Gesetzgeber reagierte. Seit 1. September 2008 gilt nun § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der besagt, dass bei anwaltlichen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in einfach gelagerten Fällen maximal 100 Euro gefordert werden dürfen.
Gegen diese Deckelung zog ein Mann allerdings vor das Verfassungsgericht. Er verkaufte bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellte er mit erheblichem Aufwand selbst her.
Weil seine Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte der Mann einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste er seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Mann gegen die 100-Euro-Grenze. Denn damit erhalte er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos, so der Mann.
Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (Beschluss 1 BvR 2062/09). Sie sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die Vorschrift beeinträchtigt zu sein.
„Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden“, teilte das Verfassungsgericht mit. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Beschwerdeführer sich außerdem zunächst einmal an die Fachgerichte wenden.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre – zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten, so die Verfassungsrichter.
Mehr zum Thema in unserem Kapitel über Abmahnung, Unterlassungserklärung und Kosten.