Gericht: 0900-Nummern dürfen auch vorsorglich gesperrt werden
Die Bundesnetzagentur darf 0900-Nummern auch vorsorglich abschalten lassen, wenn diese vermutlich für Abzocke missbraucht werden sollen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.
Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland für die Bekämpfung des Missbrauchs teurer Nummern zuständig. Wenn Abzocker also – etwa mit Lockanrufen – über 0900 oder 0137-Nummern Menschen um ihr Geld bringen, muss die Behörde einschreiten.
Dieses Einschreiten funktionierte in der Vergangenheit meist so, dass die Behörde erst dann aktiv wurde, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen war. Dubiose Firmen ließen sich 0900-Nummern zuteilen, zockten ab – und erst dann schritt die Agentur ein und verhängte Inkassoverbote oder ließ die Nummern absperren.
Das führte meist zu einem Katz-und-Maus-Spiel. Denn sobald Nummern „verbrannt“ waren, benutzten Abzocker einfach die nächsten der ihnen zugeteilten Nummern.
Im jetzt entschiedenen Fall ging die Bundesnetzagentur einen anderen Weg. Als bekannt wurde, dass ein dubioses Unternehmen Menschen mit 0900-Lockanrufen abzockte, sperrte die Behörde nicht nur die betroffenen, sondern vorsorglich auch 42 weitere 0900-Nummern, die der Firma zugeteilt waren.
Und das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Behörde Recht (Beschluss vom 25.03.2010 – Az.: 13 B 226/10). Eine präventive Sperrung von 0900-Nummern sei von § 67 Abs. 1 TKG gedeckt. Sie könne im Sinne des Verbraucherschutzes durchaus angemessen sein, wenn zu erwarten ist, dass über diese Nummern Rechtsverstöße begangen werden.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.
Die Entscheidung hat durchaus Tragweite. Der Bundesnetzagentur wurde in den vergangenen Jahren immer wieder vorgeworfen, gegen 0900-Abzocker zu zögerlich vorzugehen und Unternehmen, die immer wieder negativ in der Branche auffallen, gewähren zu lassen. Mit dem Beschluss aus Münster als Rückendeckung sollten es die Regulierer jetzt eigentlich leichter haben, auffällige Firmen auszubremsen.