BGH-Urteil: Ebay-Kunden haften nicht für Missbrauch ihres Kontos
Ebay-Kunden müssen nicht dafür einstehen, wenn ein Dritter unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem entschiedenen Fall war auf dem Ebay-Konto einer Frau eine Gastronomie-Einrichtung im Wert von über 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Frau nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz, weil ihr Ehemann die Einrichtung ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis eingestellt hatte.
Ein anderes Ebay-Mitglied hatte in der Zwischenzeit 1000 Euro für die Möbel geboten. Der potenzielle Käufer zog vor Gericht, als er die Möbel nicht bekam. Entweder wolle er die „ersteigerte“ Einrichtung – oder Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro.
Der Fall ging durch die Instanzen und ladete schließlich vor dem höchsten deutschen Gericht, dem BGH. Und der wies die Klage ab. Demnach müsse es sich der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09).
Zwischen der Frau und dem Teilnehmer der Auktion sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, erklärten die Richter. Etwas anderes folge auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Darin heißt es: «“Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Das gelte aber nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos, nicht aber im Verhältnis der Nutzer untereinander, so der BGH.