Facebook-Button: „geltendes Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt“
Die Meinung des Datenschutzbeauftragten Dr. Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein („ULD“), dass die Einbindung des Facebook-Button klar gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, findet in Fachkreisen offensichtlich nicht nur Zustimmung. Ein Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kommt jedenfalls zu keinem derartigen Ergebnis.
Im Sommer hatte das ULD veröffentlicht, dass das Anbringen eines „Facebook Like Button“ auf einer Internetseite einen klaren Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht darstelle. Verbunden war die Feststellung mit der Ankündigung, dass nach einer Stillhaltephase möglicherweise Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des ULD gegen in Schleswig Holstein ansässige Webseitenbetreiber eingeleitet würden, sollten diese die Like-Buttons nicht entfernen.
Mit den „Like-Buttons“ von Facebook, die computerbetrug.de aktuell auch einsetzt, kann man seine Unterstützung für Webseiten oder einzelne Artikel öffentlich darstellen und damit auch Facebook-Freunde auf diese Artikel aufmerksam machen. Als problematisch wurde in diesem Zusammenhang vom ULD gesehen, dass die so erstellbaren Bewegungsbilder des Users von Facebook auch ausgewertet würden, was nicht mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar sei. Die Datenerfassung betrifft grundsätzlich nur Benutzer, die bei Facebook angemeldet sind, nicht angemeldete Benutzer können den „Like-Button“ nicht nutzen.
Laut einem Bericht von heise.de kommt ein Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu keinem solch eindeutigen Ergebnis wie das ULD. So sei „das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer“. Die Bewertung des ULD sei lückenhaft, lasse einige strittige datenschutzrechtliche Fragen aus und sei „nicht durchgängig nachvollziehbar“. Auch sei nicht nachvollziehbar, in wie weit es sich bei der Datenverarbeitung durch Facebook um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts handelt, für die der Webseitenbetreiber dann verantwortlich wäre.
Auf eine abschließende Bewertung wollte sich der wissenschaftliche Dienst heise.de zufolge aber nicht einlassen. Klärende Gerichtsentscheidungen seien nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten.
Es bleibt abzuwarten, wie der Datenschutzkampf um Facebook weitergeht. Vermutlich ist das letzte Kapitel in der Geschichte noch nicht geschrieben.