kino.to: Betreiber drohen bis zu drei Jahre Haft

kino.to war mehrere Jahre lang eine der beliebtesten Internetseiten für Fans von Kinofilmen – und trotzdem illegal. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mutmaßlichen Haupttäter erhoben. Ihm drohen mehrere Jahre Gefängnis. Und Nutzern der Seite?

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Die Seite kino.to war einst bei Filmfreunden beliebt. Jetzt ist sie gesperrt - und die Polizei weist darauf hin, dass die Streamingseite illegal war. Bild: Computerbetrug.de

Über die Seite kino.to konnten Internetnutzer aktuelle Kinofilme als sogenannte Streams sehen – oft schon, bevor die Streifen überhaupt im Kino angelaufen waren. Im Juli schlugen die Fahnder dann zu:  Unter Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) durchsuchten Fahnder in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden zahlreiche Wohn- und Geschäftsräumen. Allein in Deutschland standen über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit zeitgleich vor den Türen von 20 Wohnungen und Geschäftsräume und Rechenzentren. Gegen zwölf Verdächtige ergingen Haftbefehle.

Einer Beschuldigten muss sich nun vor Gericht verantworten – wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fällen. Die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft erhob gegen ihn Anklage. Sollte er vom Landgericht Leipzig schuldig gesprochen werden, drohen dem Mann bis zu drei Jahre Gefängnis. Auch gegen die anderen Beschuldigten dürften in naher Zukunft Anklagen erhoben werden, hieß es.

Aber was passiert den Millionen Nutzern von kino.to – stehen auch bei ihnen bald Fahnder vor der Tür? „Diese Frage kann eindeutig mit Nein beantwortet werden“, stellte jetzt der auf Internetrecht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke klar. „Die Rechtslage um die Nutzung der Streamingplattform ist zwar umstritten, doch die GVU hat bereits angekündigt, dass man nur gegen die Betreiber und nicht gegen die Nutzer vorgehen wolle.“

Der reine Konsum von Streaming-Diensten sei nicht rechtswidrig, sodass die Nutzer bei dieser Auslegung nichts zu befürchten haben, so Solmecke. Manche Juristen argumentierten allerdings, dass beim Anschauen der Streaming-Filme für kurze Zeit eine flüchtige Kopie des Films im Arbeitsspeicher des Rechners angelegt wird. „Da diese Diskussion vor Gericht noch nicht ausgefochten ist und eine gerichtliche Auseinandersetzung damit auf wackligen Beinen steht, gehe ich nicht davon aus, dass den Nutzern von kino.to juristische Folgen drohen”, so der Anwalt.

Vorsicht in Tauschbörsen

Der Einsatz von Tauschbörsen-Software zum Herunterladen von Filmen sei allerdings immer heikel, meinte Solmecke weiter. Zum einen, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den angebotenen Dateien um illegale Raubkopien handelt. Wichtiger aber ist noch, dass der Anwender, der Dateien aus einer Tauschbörse bezieht, diese automatisch selbst wieder anderen Nutzern anbietet. „Somit wird aus dem passiven Nutzer ein aktiver Weiterverbreiter von Copyright-geschütztem Material – und das kann besonders teuer werden.“ Gleich mehrere Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Nutzer von Tauschbörsen kostenpflichtig abzumahnen.

Was viele Anwender nicht wissen: Auch das Einstellen von rechtebehafteten Filmen wie TV-Aufnahmen, Werbeclips und Musikvideos bei YouTube kann Abmahnungen der Rechteinhaber nach sich ziehen. Und wer bereits vorhandene YouTube-Clips auf seinem Facebook-Profil oder auf der eigenen Homepage weiter postet, der ist automatisch auch voll umfänglich für diese Filme verantwortlich – im juristischen Sinne.

Tipps rund um Privatkopien und Urheberrecht

Darf ich selbstgebrannte CDs weitergeben? Darf ich mir Kopien von Software  machen? Und was ist mit Musik-Mixen? Tipps rund um das Thema Urheberrecht lesen Sie in unserem Kapitel zum Thema.

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