Telekom: Busfahrer soll bei Fahrt 1800 Mal 0137-Nummern angerufen haben
Eine insgesamt vierstellige Summe stellte die Telekom dem Mann in Rechnung – für Verbindungen zu einer 0137-Nummer. Im November 2007 sollte er einen Betrag von 859,78 Euro zahlen, im Dezember dann immerhin noch 353,00 Euro. Die Telekom stützte sich dabei sowohl auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass der Mann teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben sollte – insgesamt rund 1800 Mal. Zusätzlich verwies die Telekom auf ein Prüfprotokoll.
„Das Kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe in etwa zehn Minuten“, berichtete Rechtsanwalt Hagen Hild, dessen Kanzlei den Mann vertrat. Denn der wollte die Rechnung nicht bezahlen. Die Steuerung des zwölf Meter langen Busses ohne Freisprecheinrichtung und ohne Automatikgetriebe bei Dunkelheit, im Winter, auf kurviger Strecke, sei nur beidhändig möglich und erfordere höchste Aufmerksamkeit. Er habe daher die Telefonate während der Arbeitszeit unter keinen Umständen führen können, argumentierte er. Zugleich bot er zwei Zeugen auf – Fahrgäste, die dem Gericht bestätigten, den Fahrer niemals telefonierend am Steuer gesehen zu haben.
Das Amtsgericht Dachau glaubte dem Busfahrer und wies die Klage der Telekom ab. Zum einen reiche ein gekürzter Einzelverbindungsnachweis nicht aus, um eine funktionierende 0137-Verbindung zu beweisen. Zum anderen genügte dem Gericht das vorgelegte Prüfungsprotokoll im Rahmen eines Anscheinsbeweises nicht. „Eine derartige technische Prüfung muss ausführlich darlegen in welchem Umfang die Prüfung ausgeführt wurde. Ein pauschales Schreiben für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen, aus dem nicht hervorgeht, wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat ist dafür nicht ausreichend“, so das Gericht.
Dem Busfahrer blieb damit die Bezahlung der 0137-Gebühren erspart (Amtsgericht Dachau, Urt. v. 16.08.2011 – Az.: 2 C 1423/10).