Abzocke mit Aral-Gutschein: Rechnung muss nicht bezahlt werden
Wer in jüngster Zeit per Telefon einen Aral-Tankgutschein versprochen bekam, und dann in einer Abofalle landete, kann das per Telefonrechnung kassierte Geld zurückfordern. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt jetzt hin.
Die Täter hatten in den vergangenen Monaten unzählige Menschen angerufen und ihnen einen Aral-Tankgutschein in Höhe von 10 Euro versprochen. Einzige Bedingung: Der Betroffene sollte bei einer kostenfreien 0800-Nummer anrufen. Wer das tat, wurde per Bandansage aufgefordert, die Tasten 1 und 9 zu drücken, um den Tankgutschein zu aktivieren. Der Haken dabei, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: Dadurch meldete sich der Anrufer bei einem Gewinnspiel-Eintragsdienst an, der fortan 9,90 Euro pro Woche kosten sollte.
Abkassiert wurden die 9,90 Euro über die Telefonrechnung der hereingelegten Verbraucher. Laut Bundesnetzagentur erschienen die Forderungen auf der Telefonrechnung unter „mr. next id technologies GmbH (ehemals: NEXT ID technologies GmbH), Mildred-Scheel-Str. 1, 53175 Bonn“. Bei den Kunden der Telekom Deutschland GmbH waren die Rechnungsbeträge unter den Artikel-/Leistungsnummern 82583 und 67965, bei den übrigen Anbietern allgemein unter Angabe der Produkt-IDs 91960 und 91994 sowie möglicherweise auch unter den Produkt-IDs 91022, 91023 und 91024 aufgeführt.
Dem unlauteren Treiben hat die Bundesnetzagentur aber jetzt ein Ende gesetzt. Sämtlichen Netzbetreibern wurde nämlich rückwirkend zum 14. Mai 2011 untersagt, Beträge mit diesen Nummern in Rechnung zu stellen oder für bereits zugestellte Rechnungen das Inkasso zu betreiben.
„Für alle, die bereits bezahlt haben, kommen die beiden Verbote zwar zu spät“, so die Verbraucherschützer. Aber sie könnten mit Verweis auf das Inkassierungsverbot der Bundesnetzagentur das Geld zurückfordern. „Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die von der „mr. next id technologies GmbH“ in Rechnung gestellte Produkt-ID, sollte man sich zunächst beim jeweiligen Telefonanbieter nach dieser Nummer erkundigen. Denn nur mit der ID kann der Verbraucher prüfen, ob die Verbote auch die ihm berechnete Leistung betreffen“, hieß es.