Bestätigt: Links zu illegalen Angeboten unter Umständen erlaubt

Webseiten dürfen unter bestimmten Umständen auch auf eigentlich illegale Angebote im Internet zu verlinken. Denn das ist von Meinungsfreiheit gedeckt, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Symbolbild: Hugo Berties/Fotolia.com

Wer im Internet bewusst und gewollt auf andere Webseiten verlinkt, kann in die Haftung für deren Inhalte genommen werden. Das ist gängige Rechtsprechung in Deutschland und damit wichtig für alle, die auf Webseiten, in Blogs, bei Facebook oder in Wikis auf fremde Internetseiten verlinken. Der berühmt-berüchtigte Disclaimer, nach dem man sich laut eines angeblichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 von fremden Inhalten distanzieren könne, ist dagegen nichts anderes als eine moderne Legende – selbst wenn immer noch viele Webseiten diesen Unfug verbreiten.

Probleme kann die sogenannte Linkhaftung bringen, wenn man zum Beispiel auf Programme verlinkt, mit denen man einen Kopierschutz von Musik- oder Film-DVDs knacken kann. Das musste auch der Fachverlag Heise erfahren, als er  2005 über eine Kopierschutzsoftware der Firma Slysoft berichtete. Dabei verlinkte Heise auch auf die Webseite der Firma – und wurde prompt abgemahnt. Die Musikindustrie begründete die Abmahnung damit, dass heise.de mit dem Link die Beschaffung des illegalen Kopierschutzknackers erleichtere.

Rechtsstreit zur Linkhaftung dauerte mehrere Jahre

Der anschließende Rechtsstreit zwischen Verlag und Musikindustrie dauerte mehrere Jahre lang – und endete mit einem Sieg für Heise. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Meinungsfreiheit schwerer wiege als der Anspruch der Musikindustrie, ihre Urheberrecht durchzusetzen.

Die Musikindustrie gab sich damit nicht zufrieden, zog bis vor das Bundesverfassungsgericht, und scheiterte nun auch da (Az.: 1 BvR 1248/11). Die Verfassungsrichter lehnten laut heise.de die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab. Die Richter hatten nämlich kein Problem damit, dass der BGH „beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt.“ Außerdem hätte sich der Verlag die umstrittenen Inhalte der fremden Webseite eben nicht zueigen gemacht: „Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung.“

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist rechtskräftig.

Verlinkung ist erlaubt, wenn sie aus Informationsgründen notwendig ist

Journalisten oder journalistisch tätige Betreiber von Webseiten haben damit endlich Rechtssicherung, was ihre Berichterstattung im Web betrifft. Sofern sie tatsächlich „pressetypisch“ über einen Umstand berichten, können sie dabei auch auf einen möglicherweise illegalen Inhalt auf einer fremden Webseite verlinken – sofern das aus Informationsgründen wirklich nötig, und in die Berichterstattung eingebunden ist. Erst recht spricht nichts gegen eine Linksetzung, wenn die verlinkte Seite auch über Suchmaschinen problemlos auffindbar ist.