Branchenbuch-Abzocke: Bundesgerichtshof stärkt Opfern den Rücken

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Opfer von sogenannter Branchenbuch-Abzocke dürften in Zukunft bessere Karten haben, wenn sie sich gegen die hohen Kosten wehren wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Betroffenen in einem Urteil deutlich gestärkt.

In der Entscheidung (Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.06.2011 – Az.: I ZR 157/10) ging es um den Vorwurf von Branchenbuch-Abzocke. Ein Unternehmen stellte eine ganze Reihe von Adressverzeichnissen online und verschickte dann an Unternehmen Schreiben die auf den ersten Blick so aussahen, als handle es sich um Korrekturabzüge für bereits bestehende Branchenbuch-Einträge. Wer darauf hereinfiel und die Angebotsbriefe unterschrieben zurückschickte, saß in der Falle. Pro Jahr sollten dann nämlich über 1000 Euro fällig werden – Kosten für einen fragwürdigen Eintrag in einem eher unbedeutenden Online-Adressbuch.

Ein Mitbewerber, der die „echten“ Gelben Seiten“ herausgibt, zog gegen die Masche vor Gericht – und gewann nach einem Marsch durch die Instanzen vor Deutschlands höchsten Gericht.

Der Bundesgerichtshof stellte nämlich fest, dass formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen, wenn sie so angelegt sind, als würde mit der Unterzeichnung und Rücksendung nur eine Aktualisierung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.

Adressbuch- oder Branchenbuch-Abzocke ist ein weit verbreitetes Geschäftsmodell dubioser Anbieter. Diese spekulieren darauf, dass Geschäftsleute oder Angestellte die irreführenden „Korrekturbögen“ nicht richtig lesen und trotzdem unterschreiben und abschicken. Anschließend fordern sie drei- und vierstellige Beträge. Schließlich habe man damit einen Vertrag für einen Eintrag in ein Online-Branchenbuch geschlossen.

Der Bundesgerichtshof  gibt Opfern dieser Masche mit seiner Entscheidung eine gute Argumentationshilfe zur Hand, sich zu wehren und die Forderungen von Adressbuch-Abzockern nicht zu zahlen. „Der Bundesgerichtshof hat dem Bereich der “Branchenbuch-Abzocke” einen empfindlichen Dämpfer verpasst“, schreibt etwa Diplom-Jurist  Jens Ferner in seinem Blog. „Bei der Frage, ob eine Täuschung vorliegt, ist immer auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei ein “planmäßiges und systematisches Ausnutzen der Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens” ausreichend ist.“