Gericht: Betreiber von Wlan-Hotspots müssen keine Nutzerdaten speichern

Anbieter kostenloser Wlan-Hotspots müssen ihre Nutzer nicht identifizieren. Das hat das Landgericht München I entschieden. Damit dürfen WLAN-Internetzugänge in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden.

Anonymes Wlan in Kneipen, Bahnhöfen und Flughäfen ist und bleibt erlaubt, hat ein Gericht entschieden. Bild: Robert Kneschke/Fotolia.com

Geklagt in diesem Fall hatte ein Unternehmen, das in Deutschland Wlans betreibt, bei denen sich die Nutzer vor der Einbuchung anmelden müssen. Ein Mitbewerber bot Wlan-Zugänge an, bei denen die Nutzung auch anonym und ohne Datenspeicherung möglich war – eine Wettbewerbsverzerrung, wie die klagende Firma meinte.

Wlan: Keine Verpflichtung, Daten zu speichern

Vor dem Landgericht München fing sich die Klägerin allerdings eine Niederlage ein. Die Richter entschieden, dass es aus § 111 TKG keine Verpflichtung gebe, „die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern“.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt das Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist. Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: „Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird.“ Diese Praxis müsse jetzt ein Ende haben.

Wlan-Betreiber: Hausdurchsuchung möglich

„Durch das Urteil ändert sich nichts an dem Umstand, dass niemand in Deutschland verpflichtet ist, sein Wlan zu verschlüsseln und  dessen Nutzer namentlich zu identifizieren. Vielmehr steht es privaten wie gewerblichen Anbietern frei, ihre Netzwerke offen zu lassen“, kommentierte der bekannte Strafrechtler Udo Vetter in seinem lawblog das Urteil. „Allerdings muss man dann auch bereit sein, die Risiken zu tragen.“ So könne die sogenannte Störerhaftung einen WLAN-Betreiber treffen, „wenn seine Nutzer sich in Tauschbörsen tummeln und urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder E-Books tauschen“. Eine andere Gefahr sei, dass über das offene Netzwerk Straftaten begangen werden. „Die Ermittlungsbehörden haben als Anknüpfungspunkt meist nur die IP-Adresse und neigen dazu, dann als ersten Schritt eine Hausdurchsuchung zu machen.“

Mehr zum Thema

Anonymität im Internet