Urteil zu Internetausfall: Provider muss Schadensersatz zahlen
Wenn der Internetanschluss für längere Zeit ausfällt, müssen Provider ihren Kunden Schadenersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Wie hoch die Entschädigung ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn der Internetanschluss für längere Zeit ausfällt, müssen Provider ihren Kunden Schadenersatz zahlen.
Geklagt hat ein Internetkunde, der wegen eines Fehlers seines Providers bei einer Tarifumstellung zwei Monate lang kein DSL nutzen konnte. Neben den Mehrkosten, die wegen seines Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangte der Kläger Schadensersatz von 50 Euro täglich. Denn wegen des defekten DSL-Anschlusses habe er auch Festnetztelefon, Telefax und Internet nicht nutzen können.
BGH-Urteil: Schadensersatz für Ausfall des Internetzugang
Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, gab dem Kläger schließlich zumindest teilweise Recht. Für den Ausfall des Telefaxes könne der Mann zwar kein Geld verlangen, meinte der III. Zivilsenat. Der Ausfall von Fax wirke sich zumindest im privaten Bereich nicht besonders aus. Auch für den Ausfall des Festnetztelefons gebe es keinen Schadensersatz. Denn dem Kläger würden im vorliegenden Fall die Kosten für sein Mobiltelefon ersetzt.
Internet: Zugang von zentraler Bedeutung
Im Fall des Internet-Zugangs habe der Kläger aber Recht auf Schadensersatz. Die Nutzbarkeit des Internets sei „ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands nutze täglich das Internets. „Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“, so die Richter.
Internet-Ausfall: Schadensersatz hängt vom Einzelfall ab
Zur Höhe des Schadensersatzes meinte der Senat, dass der Kläger einen Betrag verlangen könne, der den „marktüblichen, durchschnittlichen Kosten“ für einen DSL-Anschluss entspricht, bereinigt um den Gewinn des Providers und einige weitere Faktoren. Der BGH wies den Fall zur genaueren Klärung an das Berufungsgericht zurück.
BGH-Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12