Leistungsschutzrecht: Was jetzt beim Zitieren und Verlinken wichtig ist

Das Leistungsschutzrecht (LSR) kommt. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das neue Gesetz durchgewunken, das die Rechte von Verlegern im Internet schützen soll. Darf ich jetzt noch Artikel zitieren, kopieren und verlinken? Computerbetrug.de klärt auf, was das Leistungsschutzrecht in der Praxis bedeutet.

Leistungsschutzrecht

Leistungsschutzrecht. Bild: Marco2811/Fotolia.com

Das Leistungsschutzrecht – auch Google-Gesetz genannt – war bis zuletzt umstritten.  Die neuen Regeln sollen es Verlagen ermöglichen, für die Nutzung ihrer Texte im Internet  Lizenzgebühren zu verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass in Zukunft für jedes Zitat oder für jeden Link auf fremde Texte gezahlt werden muss. Weil beim LSR viel Verunsicherung herrscht, klärt Computerbetrug.de auf. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Leistungsschutzrecht.

Leistungsschutzrecht: Was soll das eigentlich?

Presseverlage verdienen Geld damit, Artikel zu veröffentlichen, auch online. Suchmaschinen und so genannte Aggregatoren im Internet profitieren davon, indem sie längere oder kürzere Ausschnitte von Presse-Artikeln auf ihren eigenen Webseiten darstellen. Mit dem Leistungsschutzrecht sollen Verlage für diese Nutzung ihrer Texte durch Dritte Geld verlangen können. Dazu wird § 87 des Urheberrechtsgesetzes geändert. Entscheidend ist dabei folgender Satz: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Was bedeutet das Leistungsschutzrecht in der Praxis?

Wenn Suchmaschinen oder Betreiber von sogenannten News-Aggregatoren künftig größere Teile eines fremden Presseartikels auf ihren Webseiten veröffentlichen oder mit Textausschnitten  (sogenannten Snippets) verlinken, können sie von dem betreffenden Verlag zur Kasse gebeten werden.

Sind auch Blogger und Betreiber privater Webseiten vom LSR betroffen?

Als ganz normaler Blogger oder Webseitenbetreiber müssen Sie wohl keine Sorge haben, zur Kasse gebeten zu werden. „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten“, heißt es im neuen § 87g, Abs. 4 wörtlich. Das Leistungsschutzrecht zielt also nur auf Suchmaschinenbetreiber wie Google und gewerbliche Anbieter von Nachrichten-Aggregatoren im Internet, nicht auf typische Webseitenbetreiber.

Auf eine Ausnahme dabei weist Rechtsanwalt Thomas Schwenke hin: „Wenn Sie regelmäßig fremde Presseerzeugnisse aggregieren (z.B. Ihr Blog eine Art wöchentliche Presseschau beinhaltet), werden Sie das Leistungsschutzrecht beachten müssen“.

Darf ich jetzt noch Artikel von anderen Webseiten auf meine eigene Seite kopieren?

Artikel von anderen Webseiten dürfen Sie nur dann auf Ihre eigene Seite kopieren, wenn Sie die Erlaubnis des Rechteinhabers haben. Das hat aber nichts mit dem neuen Leistungsschutzrecht zu tun, sondern war schon früher durch das Urheberrecht so geregelt. Wenn Sie fremde Texte übernehmen, ohne um Erlaubnis gefragt zu haben, müssen Sie damit rechnen, teuer abgemahnt zu werden.

Darf ich Textauszüge von anderen Seiten auf meiner Webseite zitieren?

Ja, das Zitatrecht gilt auch weiterhin. Zudem freuen sich die meisten Autoren ja, wenn sie zitiert werden. Etliche Redaktionen haben nach dem Beschluss des Leistungsschutzrechts umgehend reagiert und darauf hingewiesen, dass man weiter auf ihre Texte verlinken, und diese auch zitieren darf. Wichtig: Fassen Sie sich bei Zitaten kurz. Beschränken Sie sich auf ein oder zwei Sätze und machen Sie die Quelle des Zitats deutlich.

Was bedeutet „kleinste Textausschnitte“ im LSR genau?

Das hat der Gesetzgeber leider nicht genau festgelegt. Vermutlich werden das die Gerichte demnächst genauer klären, wie lange Snippets sein dürfen.

Darf ich Bilder von anderen Webseiten kopieren und auf meiner Seite verwenden?

Nein. Aber auch das hat nichts mit dem Leistungsschutzrecht zu tun. Vielmehr war das Kopieren von fremden Bildern ohne Erlaubnis schon immer verboten. Wer fremde Bilder einfach auf seine Seite stellt, muss mit einer teuren Abmahnung und Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers rechnen.

Links und Leistungsschutzrecht: Darf ich auf Seiten von Zeitungen und Verlagen verlinken?

Ja. Links waren, sind und bleiben erlaubt – auch kostenlos. „Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. (…) Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zubezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken“, heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum LSR. Und, wie gesagt, das Leistungsschutzrecht betrifft vor allem Suchmaschinenbetreiber, nicht Blogger oder Betreiber privater Webseiten.

Leistungsschutzrecht: Sollte ich vorhandene Links zu fremden Artikeln  jetzt besser löschen?

Nein. Links sind vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. „Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig“, hieß es schon im Entwurf des LSR.

Werden deutsche Verlage jetzt Blogger und private Webseitenbetreiber zur Kasse bitten?

Wohl kaum. Das Leistungsschutzrecht richtet sich vor allem gegen Konzerne wie Google und Betreiber von sogenannten Aggregatoren, also gewerblichen Text-Sammeldiensten im Internet.

Bin ich als Betreiber eines Forums vom Leistungsschutzrecht betroffen?

Sofern Sie ihr Forum nicht regelmäßig für eine Übersicht über Presseartikel verwenden (also als eine Art Aggregator), wird das LSR für Sie keine Auswirkungen haben.

Darf ich Presse-Artikel noch bei Facebook und Twitter teilen?

Ja. Solange Sie Ihre Facebook-Seite oder Ihr Twitter-Profil nicht für eine Art Presseschau verwenden (also eben als Aggregator), hat das Leistungsschutzrecht für Sie keine Folgen.

Ich bin mir unsicher, ob ich einen fremden Artikel zitieren und verlinken darf. Was soll ich tun?

Schreiben oder mailen Sie den betroffenen Verlag/Autoren an und bitten Sie um eine verbindliche Auskunft, ob und unter welchen Bedingungen Sie den Text nutzen dürfen.

Wo erfahre ich mehr zum Leistungsschutzrecht und seinen rechtlichen Folgen?

Zum Beispiel bei Rechtsanwalt Jens Ferner und bei Rechtsanwalt Thomas Schwenke,