Rapidhare & Co müssen Urheberrechtsverletzungen aktiv verhindern

Filehoster wie Rapidshare müssen Linksammlungen, die zu ihnen führen, regelmäßig überprüfen. Bei Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen müssen sie außerdem umgehend reagieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

gunnar3000/fotolia.com

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Der Bundesgerichtshof hatte schon 2012 entschieden, dass Filehosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung ihre  Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark).Nun stellten die Richter ausdrücklich fest, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt sei; es gebe für One-Click-Hoster zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall aber sei es so, dass Rapidshare die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes noch gefördert habe.

Anders als andere Dienste verlange Rapidshare kein Geld für die Bereitstellung von Speicherplatz. Man erziele Umsätze nur durch den Verkauf von Premium-Konten. „Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen“, so das Gericht.

Wenn Rapidshare auf konkrete Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer hingewiesen wurde, sei die Firma also nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortan alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Rapidshare müsse auch über Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und unter Einsatz von Webcrawlern prüfen, ob es Hinweise auf sogenannte Raubkopien in seinem Angebot gibt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst

OLG Hamburg – Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393

LG Hamburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863