Bundesgerichtshof bestätigt: Teure Lockanrufe sind Betrug
Wer Menschen mit Kurzanrufen zum Rückruf auf teure Telefonnummern bewegt, begeht Betrug. Das hat das Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe festgestellt. Eine jahrelange Abzocke ist damit endgültig als strafrechtlich relevant anerkannt worden.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 27. März die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und ein Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ( Aktenzeichen 3 StR 342/13). Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.
Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hattein einem Prozess wegen sogenannter Ping-Anrufe die beiden Hauptangeklagten im März 2013 wegen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage war eine Summe von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen eine angeklagte Gehilfin war eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt worden.
Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene – darunter ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte – riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.
War das Betrug? Ja, meinte der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Das Vorgehen der Angeklagten stelle einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liege darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten.
Es liege auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte, so der BGH weiter. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 Euro berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 Euro entstand.
Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlten, belief sich der Gesamtschadenin dem Fall auf mindestens 516.000 Euro. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.
Die Entscheidung des BGH dürfte viele Telefonkunden freuen, die in den vergangenen Jahren Opfer von sogenannten Ping-Anrufen wurden. Betrüger hatten mit dieser Masche über viele Jahre hinweg – und mit Hilfe von willfährigen Telefonunternehmen – Verbraucher zur Kasse gebeten. Dass der BGH nun sagt, solche Abzockmodelle seien Betrug, sollte das kriminelle Geschäftsmodell von Lockanrufen endgültig beenden.