Urteil: Nacktfotos müssen nach Beziehungs-Aus gelöscht werden
Ist die Beziehung zu Ende, muss man Nacktfotos, die man von seinem Ex-Partner gemacht oder bekommen hat, löschen – zumindest dann, wenn dieser das verlangt. Das hat das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Normale Bilder des Ex-Partners darf man aber behalten.
In dem entschiedenen Fall stritt ein mittlerweile getrenntes Paar um Fotos und deren Verwendung. Der Mann, ein Fotograf, hatte von seiner Partnerin etliche Fotos gemacht. Darunter waren auch intime Aufnahmen. Einige dieser Bilder hatte die Frau auch selbst gemacht und ihm gegeben.
Nach der Trennung wollte die Frau ihrem Ex-Partner verbieten, ihre Bilder öffentlich zu machen. Die intimen Fotos sollten außerdem ganz gelöscht werden. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht entschied, dass die Nacktfotos gelöscht werden müssen, die „normalen“ Fotos aber vom Mann behalten werden dürfen.
Nachdem beide Parteien mit dem Urteil des Landgerichts nicht einverstanden waren, musste das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden. Doch der zuständige 3. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts im vollen Umfang. Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Bilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handelte, sei die Einwilligung aber zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung in die Fotonutzung könne auch widerrufen werden, da „das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen“. Sprich: Die Frau kann durchaus verlangen, dass der Mann ihre Nacktbilder löscht.
Die vollständige Löschung aller Bilder könne die Frau aber nicht fordern, so die Richter weiter. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Fotos, die die Frau bekleidet in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, wenig geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Das Urteil (OLG Koblenz – Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13) ist nicht rechtskräftig.