Kostenfallen: Gericht verbietet Trick mit kostenloser Registrierung
Internetanbieter dürfen nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn es die versprochene Dienstleistung dann doch nur kostenpflichtig gibt. Das hat das Landgericht Köln entschieden – ein wichtiger Erfolg im Kampf gegen Kostenfallen im Internet, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sagt.
Geklagt hatte der vzbv gegen den Betreiber der Seite Flirtcafe.de. „Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud die Internetseite zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber nur ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich.
Voreingestellt war dafür ein zehntägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate – zum Preis von insgesamt 468 Euro. Auf der Bestellseite von Flirtcafe fehlte zudem die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen, so der vzbv.
Der vzbv warf dem Internetanbieter deshalb irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vor. Zu Recht: Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die als kostenlos beworbene Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Geld in Anspruch genommen werden, stellte das Gericht fest. Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende „Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren.
„Setzt sich diese Rechtsprechung durch, wäre das ein wichtiger Erfolg gegen Kostenfallen im Internet“, sagt Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv. „Viele Portale locken Verbraucher mit einer kostenlosen Registrierung an. Die eigentliche Leistung gibt es dann aber nur gegen ein teures Abo, das den Kunden untergeschoben wird.“
Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13 – nicht rechtskräftig
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