Bundesgerichtshof erlaubt Bewertungsportale im Internet
Der beste Arzt, der beste Handwerker, das beste Restaurant der Stadt: Bewertungsportale freuen jeden, der darin gut abschneidet. Doch auch, wer in einem Bewertungsportal schlechte Noten bekommt oder überhaupt nicht darin vorkommen will, muss es hinnehmen, genannt und bewertet zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Frauenarzt vom Online-Bewertungsportal jameda gefordert, dass sein Name darin gelöscht wird und keine Bewertungen mehr über ihn möglich sein dürfen. Die Betreiber des Portals wehrten sich gegen die Forderung. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich beim BGH.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es ein Arzt hinnehmen muss, dass in einem Bewertungsportal seine beruflichen Daten aufgeführt werden und Patienten seine Arbeit online bewerten. Er habe also keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten (Aktenzeichen VI ZR 358/13).
Die Richter räumten zwar ein, dass eine – negative – Bewertung durchaus Folgen für den Arzt haben könnte. Auch bestehe eine gewisse Gefahr, dass ein solches Portal, in dem weitgehend anonym bewertet werden kann, Missbrauch betrieben wird. Letztlich erlaube das Bundesdatenschutzgesetz aber eine solche zweckbezogene Verarbeitung der Daten auf einem Bewertungsportal. Zudem habe die Öffentlichkeit ein großes Interesse daran, sich über Ärzte zu informieren – und dazu trügen Onlineportale bei, so die Richter.
Klar sei aber auch, dass der Mediziner sich nicht alles gefallen lasse müsse, so die BGH-Richter weiter. So könne er ja gegen unwahre oder beleidigende Einträge vorgehen, indem er von den Betreibern des Portals die Löschung verlangt.
Betreiber von Bewertungsplattformen im Internet haben damit also jetzt die Sicherheit, dass sie ihre Seiten auch weiter betreiben dürfen – und vor allem auch persönliche Daten von Freiberuflern wie Ärzten zur Bewertung erfassen und nennen dürfen.