Urteil: Impressum nur mit teurer Service-Nummer ist illegal
Wer im Impressum seiner Internetseite nur eine teure Mehrwertdienste-Nummer für die Kontaktaufnahme angibt, handelt wettbwerbswidrig und kann entsprechend abgemahnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Beklagt in diesem Fall war ein Online-Händler. Der hatte im Impressum seiner Webseite Namen, Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten angegeben und als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer aufgeführt, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen.In der Rubrik Kontakt wurde zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die teure Mehrwertdienstnummer verwiesen. Ein Kontaktformular war ist nicht hinterlegt.
Ein Kläger war nun der Meinung, dass diese Angaben gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes verstoßen. Denn die Firma müsse neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Nur ein so teure Rufnummer reiche dafür nicht aus.
Das Landgericht und schließlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt gaben dem Kläger recht (Az. 6 U 219/13). Mailadresse und sehr teure Rufnummer reichten nicht aus, um die Impressumsvorgaben des § 5 TMG zu erfüllen. Denn das Gesetz verlange neben der Nennung der E-Mail-Adresse auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ mit dem Seitenbetreiber ermöglichen. Eine Mehrwertdienstenummer, bei der bis zu 2,99 Euro pro Minute anfallen können, sei da eher abschreckend.
Ob generell Mehrwertdienste-Nummern im Impressum einer Online-Seite unzureichend sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. „Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt“, so das Gericht in seinem Urteil. „Bislang ist die Frage, ob die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Kontaktmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG durch eine Mehrwertdienstenummer ermöglicht werden kann, höchstgerichtlich noch nicht entschieden.“