BGH-Urteil: Wer Ebay-Auktion abbricht, kann zu Schadensersatz verpflichtet sein
Wer eine Auktion bei Ebay vorzeitig abbricht, muss dem Höchstbietenden unter Umständen Schadensersatz zahlen – selbst, wenn dessen Angebot weit unter dem Wert der versteigerten Ware liegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von einem Euro fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion einen Euro für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 Euro fest.
Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Kläger forderte nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags über einen Euro. Er macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 Euro.
Das Landgericht gab der Schadensersatzklage über 5.249 Euro dem Grunde nach statt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Schließlich zog der Autoverkäufer vor den Bundesgerichtshof.
Doch auch da kam der Ebay-Versteigerer nicht weiter. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass der Kaufvertrag zwischen dem Autoversteigerer und dem Bieter gültig sei. Dass zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts ein „grobes Missverhältnis“ herrsche, ändere daran nichts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).
„Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen“, so der BGH. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft wurde, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten. Er sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen – und habe es durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion dann auch verwirklicht.