Landgericht stuft gekaufte Facebook-Likes als irreführende Werbung ein
Likes zu kaufen, um bei Facebook als beliebtes Unternehmen zu erscheinen, ist eine recht verbreitete Unsitte. Doch Vorsicht: Bekommt ein Mitbewerber das mit, drohen juristischer Ärger und hohe Kosten. Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Stuttgart.
Facebook-Likes kaufen – das kann man tatsächlich. Fragwürdige Geschäftsleute bieten diesen Service an. Fließt eine bestimmte Summe, machen sich etliche Facebook-Nutzer- meist in Indien oder Südamerika – daran, per Mausklick „Fan“ der gewünschten Facebookseite zu werden. Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als führe man eine bei Kunden ganz besonders beliebte Firma.
In der Internetszene sind derartige Machenschaften ziemlich verpönt. Und auch das deutsche Wettbewerbsrecht versteht hier tatsächlich keinen Spaß. Das musste eine Firma erfahren, die ebenfalls Likes gekauft hatte. Binnen kürzester Zeit hatte der Facebook-Auftritt des Unternehmens so über 14.000 neue Fans – auf den ersten Blick eindrucksvoll.
Ein Mitbewerber sah sich die „Fans“ allerdings genauer an und stellte fest, dass diese überwiegend aus Fernost und Südamerika stammen, wo die Firma überhaupt keine Kunden hatte oder Geschäfte machte. Daraufhin mahnte er das Unternehmen ab und forderte es auf, nicht länger Werbung mit den angeblichen Facebook-Fans zu betreiben.
Das Landgericht Stuttgart gab dem Abmahner Recht. „Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG, da die hohe Zahl der Likes eine besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit unterstellt, obwohl dies tatsächlich, zumindest in diesem Ausmaß, nicht gegeben ist“, berichtet Anwalt Stephan Schulenberg, der die abmahnende Firma vertrat. (Az.: 37 O 34/14).
Gegen den Beschluss wurde Widerspruch eingelegt, er ist also noch nicht rechtskräftig.