Bundesgerichtshof erlaubt Einbetten fremder Videos auf der eigenen Seite
Fremde Videos dürfen auf der eigenen Webseite eingebettet werden – vorausgesetzt, der Eigentümer der Videos hatte diese selbst zuvor öffentlich gemacht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH) und damit eine wichtige Entscheidung zum Framing getroffen.
Internetnutzer müssen künftig beim Einbinden von fremden Youtube-Videos keine Sorge mehr haben, wegen der Verwendung abgemahnt oder zur Kasse gebeten zu werden. Das ist, kurz gesagt, die wichtigste Folge aus dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs.
Deutschlands höchste Richter stellten nämlich fest: Betreiber einer Internetseite begehen keine Urheberrechtsverletzung, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich waren, im Wege des „Framing“ in ihre eigene Internetseite einbinden (Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II ).
Umgekehrt bedeutet das aber auch: Kritisch wird es, wenn man Videos auf der eigenen Seite einbettet, die vom Rechteinhaber – etwa ein Künstler, Sender oder eine Produktionsfirma – nicht bewusst öffentlich gemacht worden waren. Ein Beispiel: Jemand kauft eine DVD und lädt den Inhalt unerlaubt bei Youtube hoch. Dieses Video dürfte man dann nicht bei sich einbetten.