Urteil: Keine Zahlungspflicht bei unerwünschtem Werbe-Anruf
Wer bei einem unerwünschten Anruf – einem Cold Call – zu einem Vertragsschluss verführt wird, muss das dann geforderte Geld nicht bezahlen. Das hat das Amtsgericht Bonn in einem aktuellen Urteil (109 C 348/14) klargestellt.
Im konkreten Fall wurde einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma in einem unerwünschten und unverlangten Anruf ein Eintrag in ein Branchenverzeichnis zum Preis von 589,05 Euro verkauft. Die Firmenbetreiber fühlten sich abgezockt, wiesen die Forderungen des Eintragsdienstes zurück und erklärten hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Der Fall landete vor dem Amtsgericht Bonn. Und das entschied: Die Reinigungsfirma muss den Eintrag tatsächlich nicht bezahlen. Die Klägerin habe die Beklagte in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, indem sie jene ohne Veranlassung anrief. „Diese Rechtsgutsverletzung setzt sich in dem Vertragsschluss fort, sodass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustand“, so das Gericht.
Zu Deutsch: Schon durch den unerwünschten Werbe-Anruf – dem so genannten Cold Call – müsse der Anrufer der Firma Schadensersatz zahlen – in mindestens der gleichen Höhe wie seine Forderung für den Eintrag ins Branchenverzeichnis.
Der Anrufer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Firma an solchen Werbeanrufen interessiert ist. „Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden ist bzw. auftritt, stellt kein Indiz für eine mutmaßliche Einwilligung an weiteren Angeboten dar. Die Beklagte wäre sonst erheblicher Belästigungen ausgesetzt, wenn alle Anbieter von Verzeichnissen sich ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung sich bei ihr telefonisch melden“, meinte das Bonner Gericht (Urt. v. 23.06.2015 – Az. 109 C 348/14)