Urteil: Intime Bilder müssen nach Beziehungsende gelöscht werden
Intime Fotos, die während einer Liebesbeziehung gemacht wurden, müssen nach dem Ende der Beziehung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der betroffene Partner kann nach der Trennung seine Einwilligung zu den Fotos widerrufen.
Im Internet sind sie wohlbekannt – Webseiten, auf denen rachewütige Menschen Nacktbilder und Sex-Fotos ihrer Ex-Partner veröffentlichen. Ganze Bilderserien sind dort oft zu finden, häufig auch Videos, die den oder die Ex in sehr intimen oder sexuellen Momenten zeigen.
Geht es nach dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), sollte solche Umtriebe bald ein Ende haben. Denn die Richter entschieden: Nach dem Ende einer Beziehung können Betroffene die Einwilligung zu solchen Fotos nachträglich widerrufen und deren sofortige Löschung fordern. Geschieht dies nicht, können sie – erfolgreich – gegen ihren Ex-Partner rechtlich vorgehen.
„Die Betroffenen haben nun einen Anspruch darauf die Fotos nach Beziehungsende sofort löschen zu lassen und gegebenenfalls den Ex-Partner abzumahnen. Der BGH hat damit große Rechtssicherheit geschaffen. Er stärkt denjenigen den Rücken, die in eine intime Fotoaufnahme eingewilligt haben und diese später bereuen“, sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke.
Im konkreten Fall stritten ein Fotograf und seine Ex-Partnerin um die Löschung intimer Fotos nach dem Beziehungs-Aus. Der Fotograf bestand darauf die Fotos als Erinnerung zu behalten. Die Sache landete vor Gericht – und die Frau setzte sich letztlich durch. „Wer sich nach diesem höchstrichterlichen Urteil weigert intime Fotos nach einem Beziehungsende zu löschen, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Hier sind Kosten von mehreren tausend Euro möglich. Noch teurer wird es, wenn die Bilder ins Internet gestellt werden – etwa aus Rache. Die Gerichte nehmen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung intimer Bilder sehr ernst und sprechen den Betroffenen zum Teil eine hohe Geldentschädigung zu“, so Anwalt Solmecke.
Was passiert, wenn ich die Bilder heimlich aufbewahre?
Viele werden sich jetzt fragen was passiert, wenn ein paar der Bilder doch als Erinnerung heimlich aufbewahrt werden. „Tatsächlich ist es in der Praxis kaum nachweisbar, ob die Bilder tatsächlich alle gelöscht wurden. Wer jedoch widerrechtlich intime Bilder seines Ex-Partners speichert und der Betroffene dahinterkommt, riskiert entweder eine hohe Vertragsstrafe, wenn er zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder die Zahlung von Schmerzensgeld“, so der Anwalt.
Löschungsanspruch gilt nur für intime Bilder
„Die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung in die Anfertigung der Bilder, gilt ausschließlich in Bezug auf intime Bilder“, erklärt Solmecke. Wer lediglich nicht möchte, dass sein Partner Urlaubsfotos etc. nach einer Trennung löscht, muss sich mit dem Partner privat einigen. Einen rechtlichen Anspruch auf die Löschung von Bildern auf denen der Betroffenen bekleidet ist und für die zuvor eine Einwilligung erteilt wurde, gibt es nicht.
Nach Beziehungsaus sollte klare Absprache getroffen werden
Christian Solmecke rät: „Dem Ex-Partner/in sollte man nach einem Beziehungsende klar sagen, dass man die Löschung der intimen Bilder wünscht. Lässt sich der Partner nicht darauf ein, gibt es die Möglichkeit diesen abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu zwingen. Löscht er die Bilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht, droht eine hohe Vertragsstrafe.“
Was, wenn die Bilder aus Rache doch veröffentlicht werden?
Eine solche Veröffentlichung ist eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung“, sagt Anwalt Solmecke. „§33 Kunsturhebergesetz sieht für denjenigen, der ohne Einwilligung Bilder einer Person verbreitet, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wurden die Bilder heimlich hergestellt, kommt sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht (Vgl. §201a StGB). Die sogenannten „Rachepornos“ sind alles andere als ein Kavaliersdelikt“. (Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14).