Urteil: Facebook-Nutzer haften nicht für geteilte Fremdbeiträge

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Bei Facebook wird oft viel Unsinn verbreitet. Doch selbst wer äußerst fragwürdige Beiträge von Dritten in dem sozialen Netzwerk teilt, muss für diese in der Regel nicht selbst haften. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. 

In dem konkreten Fall hatte ein Tierschutzverein eine fragwürdige Äußerung einer dänischen Tierschützerin bei Facebook geteilt. Ein Blogger entdeckte den Beitrag und schrieb, der Tierschutzverein sei offenbar der gleichen Meinung wie die Tierschützerin – immerhin habe man ja deren Facebook-Beitrag geteilt.

Gegen diese Aussage ging der Verein mit einer Einstweiligen Verfügung vor – und bekam nun in der Berufungsverhandlung vom Oberlandesgericht Frankfurt recht (Az. 16 U 64/15). Allein durch die Nutzung der „Teilen“-Funktion bei Facebook mache man sich einen fremden Inhalte noch nicht zu eigen. Daher hafte man dafür auch nicht, so die Richter.

„Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen“, zitiert die Seite offenenetze.de aus der Entscheidung des Gerichts.

Eine fremde Äußerung mache man sich regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und so darstellt, dass sie wie die eigene Meinung erscheine, so die Richter weiter.

Die OLG-Entscheidung – die nicht bundesweit gilt, da sie nicht höchstrichterlich ist – sollte nicht falsch verstanden werden. Gerade bei strafrechtlich relevanten Inhalten und einer unklaren Distanzierung kann einem im Zweifelsfall auch das Teilen bei Facebook jede Menge Ärger einbringen.