BGH-Urteil: Eltern haften nicht für 0900-Anruf ihrer Kinder
Eltern müssen nicht bezahlen, wenn ihr Kind ohne Erlaubnis teure 0900-Nummern anruft. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Eltern und 0900-Dienstleister.
In dem konkreten Fall hatte ein 13-jähriger Junge ein zunächst kostenloses Computerspiel gespielt. Um weitere Funktionen des Spiels nutzen zu können, sollte er sogenannte Credits kaufen – per Anruf auf eine teure 0900-Nummer. Das machte das Kind, und zwar mehrfach. Durch die letztlich 21 Anrufe auf 0900-Nummern kamen so exakt 1253,93 Euro zusammen. Diese Summe wurde den Eltern auf ihrer nächsten Telefonrechnung präsentiert.
Die Eltern weigerten sich jedoch, diese Summe zu bezahlen. Sie hätten ihrem Kind nämlich nie erlaubt, solche Nummern anzurufen.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Amtsgericht und Landgericht kamen zum Schluss, dass die Eltern bezahlen müssten. Doch die wehrten sich weiter – und hatten schließlich Erfolg. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob jetzt die Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.
Der BGH kam zum Schluss, dass die klagende Firma gegen die Eltern keinen Zahlungsanspruch hat. Denn das Kind sei weder von seiner Mutter bevollmächtigt gewesen, so teure Nummern anzurufen, noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen.
„Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll“, urteilte der Bundesgerichtshof. Und weiter: „Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen.“
Auf Deutsch: Die BGH-Richter stellten fest, dass Firmen bei unerlaubten Zahlungsvorgängen – etwa bei unautorisierten Anrufen auf teure 0900-Nummern – keinen Anspruch auf Bezahlung haben.