Verfassungsgericht will Vorratsdatenspeicherung nicht im Eilverfahren stoppen

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Anfang Juli 2017 wird in Deutschland die Vorratsdatenspeihcerung beginnen. Symbolbild: Fotolia/kamasigns

In gut zehn Wochen soll die neue Vorratsdatenspeicherung (VDS) in Deutschland endgültig in die Praxis umgesetzt werden. Ein weiterer Versuch, die Massenspeicherung zu stoppen, ist jetzt beim Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland war im Dezember 2015 in Kraft getreten. Allerdings bekamen die Telekommunikationsunternehmen eine Frist von 18 Monaten, um die neuen Regelungen in die Praxis umzusetzen.

Diese Frist endet demnächst. Die anlasslose Überwachung und Speicherung von Handy, SMS, Internet- und Telefondaten beginnt am 1. Juli 2017. Kritiker der Neuregelung hatten in den vergangenen Monaten zwar mehrfach versucht, die Vorratsdatenspeicherung über das Bundesverfassungsgericht stoppen zu lassen, sie waren jedoch gescheitert.

Und auch zwei neue Versuche, die Massen-Überwachung auszubremsen, waren jetzt erfolglos. Zwei Antragsteller hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten per einstweiligen Anordnung stoppen zu lassen. Sie wiesen dabei vor allem auf ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin. Das hatte im Dezember 2016 nämlich entschieden, dass eine pauschale Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren ist.

Die Verfassungsrichter lehnten die Eil-Anträge aber ab. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellten sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet seien, hieß es.

Wann das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheidet, ist noch unklar.

Die künftige Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sieht vor, dass folgende Daten gespeichert werden – auch ohne, dass dem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird:

  • Standortdaten eines Handynutzer bei Beginn eines Telefonats (Speicherdauer vier Wochen)
  • Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung (Speicherdauer vier Wochen)
  • Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate (Speicherdauer zehn Wochen)
  • Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten (Speicherdauer zehn Wochen)
  • zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der Internetnutzung (Speicherdauer zehn Wochen).

Nicht gespeichert werden die Inhalte der Gespräche selbst.