Anleitung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: So melden Sie Hass im Netz
Mit dem neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – kurz NetzDG – will die Bundesregierung Hass-Postings bei Facebook, Twitter und Co den Kampf ansagen. Seit 1. Januar 2018 gilt das Gesetz nun. Was man dazu wissen muss, eine Anleitung zum Melden von Hass-Beiträgen im Netz – und warum das Gesetz so umstritten ist.
Am 1. Januar 2018 ist in Deutschland das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (auch Netzwerkdurchsetzungsgesetz, Netzdurchsetzungsgesetz oder NetzDG genannt) in Kraft getreten. Das Gesetz soll es vereinfachen, Hass-Postings in Sozialen Netzwerken besser zu bekämpfen. Die wichtigsten Fragen dazu.
Kurz zusammengefasst: Um was geht es im Netzwerkdurchsetzungsgesetz?
Das NetzDG sieht vor, dass soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter verlässlicher gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Plattformen vorgehen müssen. Sie müssen dafür ein wirksames Beschwerdemanagement schaffen und einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten nennen. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten (hier geht es zum kompletten Gesetzestext)
Welche sozialen Netzwerke betrifft das Gesetz?
Alle sozialen Netzwerke, die in Deutschland mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer haben. Facebook, Youtube, Twitter und Instagram sind also auf jeden Fall mit dabei.
Gilt das NetzDG auch für WhatsApp?
Nein. Messenger wie Whatsapp, journalistische Plattformen, und Berufsnetzwerke wie Xing sind nicht betroffen.
Was muss laut Gesetz passieren, wenn ich einen kriminellen Inhalt oder ein Hassposting bei Facebook und Co. melde?
Facebook & Co. müssen schnellstens reagieren und „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden entfernen. Für „rechtswidrige Inhalte“, bei denen intensiver geprüft werden muss, gilt eine Frist von sieben Tagen. Konkret können die Netzwerke die fraglichen Inhalte entfernen oder für Nutzer mit deutscher IP unzugänglich machen. Für Beweiszwecke müssen die Inhalte aber danach noch für zehn Wochen aufbewahrt werden.
Was heißt „offensichtlich rechtswidrig“?
Das ist im Gesetz nicht genau definiert.
Um welche rechtswidrigen Inhalte geht es?
Das reicht von öffentlicher Aufforderung zu Straftaten über Volksverhetzung oder die Billigung von Straftaten bis hin zur Verbreitung von Kinderpornografie. „Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind“, heißt es wörtlich im Gesetz.
Müssen Facebook & Co. auch von sich aus löschen?
Nein, prüfen und löschen müssen sie erst auf Meldung.
Was sagen Kritiker zum neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz?
Die Kritik am NetzDG ist breit und harsch. „Selten ist in Deutschland ein dämlicheres Gesetz in Kraft getreten als das NetzDG: juristisch schlampig, technisch uninformiert und wahlkämpferisch schnellgeschossen“, schreibt etwa Sascha Lobo bei Spiegel Online. Er wie andere Kritiker fürchten zum einen ein „Overblocking“: Netzwerke könnten aus Angst vor Ärger künftig auch Beiträge schnell löschen, die eigentlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zum anderen monieren sie, dass Privatunternehmen nun beurteilen müssen, was gegen Recht und Gesetz verstößt – und damit quasi hoheitliche Aufgaben übernehmen sollen. Zum dritten rechnen sie damit, dass die Prüfer bei Facebook & Co kaum unterscheiden können oder werden, ob sie bei einem gemeldeten Eintrag womöglich Satire vor sich haben – und auch diese im vorauseilenden Gehorsam löschen werden.
Anleitung: So funktionieren Beschwerden nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz
- Bei Twitter gibt es die Möglichkeit, bei jedem Tweet rechts oben auf „Tweet melden“ zu klicken und dann auf den Punkt „Fällt unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“.
- Bei Facebook gibt es ein spezielles Meldeformular für Meldungen nach dem NetzDG. Hier muss man zunächst einmal seine Namen und seinen Beruf angeben, sowie Anschrift und Mailadresse. Dann kann die Internetadresse des gemeldeten Beitrags eingegeben werden. Im nächsten Schritt wird gefragt: “Gegen welchen Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches verstößt der gemeldete Inhalt nach Ihrer Ansicht?” Dies kann man in einer Liste anklicken. Zuletzt soll der Melder seinen „guten Glauben“ versichern und „unterschreiben“.
- Bei Instagram lassen sich Beiträge rechts oben per Klick auf die drei Punkte melden. Dann „Melden“, drücken, „Dieser Inhalt ist unangemessen“ klicken, anschließend die gewünschte Begründung – z.B. „Hate speech“ auswählen.
- Google hat ein Formular ins Netz gestellt, über das rechtswidrige Inhalte bei Google+ oder bei Youtube gemeldet werden können.
Kann mir etwas passieren, wenn ich einen Inhalt irrtümlich melde, weil ich diesen falsch beurteilt habe?
Das ist eher nicht zu erwarten. Dennoch sollte man davon absehen, Beiträge „aus Spaß“ oder bewusst unberechtigt zu melden.